Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Verfahrensablauf
- Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
- Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
- Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
- Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Voraussetzungen
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.
Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Welche Gebühren fallen an?
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte vor dem gewünschten Termin gestellt werden - mindestens:
Bearbeitungsdauer
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Wichtiges im Überblick
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Heinrich-Hertz-Str. 5,
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefon: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Web: https://hlfgp.hessen.de/