Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Erst damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur insoweit führen, wie Ihnen die Anerkennung hierfür, von der zuständigen Landesärztekammer ausgesprochen wurde.
Die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
- Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Das bescheinigt Ihnen die zuständige Behörde Ihres Staates, in dem Sie die Facharztbezeichnung erworben haben. Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis mittels einer Bescheinigung nachweisen. Aus dieser muss sich ergeben, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben..
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, wird Ihre Weiterbildung im Rahmen der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung individuell überprüft. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, und Sie diese nicht durch Nachweise über Berufspraxis und lebenslanges Lernen ausgleichen konnten, wird Ihnen hierüber ein Bescheid erstellt. Der Bescheid listet die wesentlichen Defizite auf, enthält eine Begründung und das Angebot, eine Eignungsprüfung zum Ausgleich der Defizite zu absolvieren.
- Sie können eine Eignungsprüfung (Defizitprüfung) machen, um die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten nachzuweisen.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.
- Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie die Facharztbezeichnung, wie auf der Urkunde ausgewiesen, führen. Sie erhalten einen Bescheid und eine Urkunde über die Anerkennung der Facharztbezeichnung
An wen muss ich mich wenden?
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ anrufen. Die Hotline beantwortet Fragen schriftlich oder telefonisch. zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“
- Wenn Sie im Ausland leben: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Diese bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
- Landesärztekammern Hessen
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
- Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zur absolvierten Weiterbildung und Berufspraxis
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis und das lebenslange Lernen,
- schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren beglaubigten Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
Konformitätsbescheinigung
oder Nachweis, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
Wichtiges im Überblick
Landesärztekammer Hessen
Hanauer Landstraße 152,
60314 Frankfurt am Main
Telefon: 069 976720
Fax: 069 97672128
E-Mail: info@laekh.de
Web: https://www.laekh.de
An wen muss ich mich wenden?
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ anrufen. Die Hotline beantwortet Fragen schriftlich oder telefonisch. zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“
- Wenn Sie im Ausland leben: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Diese bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
- Landesärztekammern Hessen
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
- §§ 36-48c Heilberufegesetz Hessen - Fünfter Abschnitt "Die Weiterbildung"
- Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020)
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Informationen der Landesärztekammer Hessen



