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Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und – gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
18.12.2025
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2025 folgende Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung vom 27. Februar 2025 beschlossen:
Artikel I
Die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 27. Februar 2025 wird wie folgt geändert:
§ 4 Öffnungszeiten
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) In den Kinderhorten und Betreuungsgruppen findet die Betreuung vor Unterrichtsbeginn lediglich statt, sofern der Unterricht gemäß dem regulären Stundenplan nicht zur ersten Stunde beginnt und die Betreuung nicht anderweitig durch die Schule sichergestellt wird.
§ 9 Ausschluss vom Besuch
§ 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.
Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
§ 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Vor einem Ausschluss oder einer Rückbuchung auf einen Halbtagsplatz nach Abs. 1 bis Abs. 4 sind die Personensorgeberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
§ 15 Benutzungsgebühren
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühr für die Betreuung eines Kindes setzt sich aus der Betreuungsgebühr und dem Verpflegungsentgelt zusammen und beträgt monatlich
a) für die Betreuung in
Kindergärten
Teilzeitplatz von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Mittagstisch)
| Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
| Tarif 1 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Kindergärten - Betreuungszeit bis 14:00 Uhr
Anzahl Mittagstisch/ Tage Nachmittagsbetreuung | Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
| Tarif 1.1 | 1 x Essen/Woche | 4,50 € | 4,80 € | 5,00 € |
| Tarif 1.2 | 2 x Essen/Woche | 9,10 € | 9,50 € | 10,00 € |
| Tarif 1.3 | 3 x Essen/Woche | 13,60 € | 14,30 € | 15,00 € |
| Tarif 1.4 | 4 x Essen/Woche | 18,10 € | 19,00 € | 20,00 € |
| Tarif 1.5 | 5 x Essen/Woche | 22,60 € | 23,80 € | 25,00 € |
Kindergärten - Betreuungszeit bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr
Anzahl Mittagstisch/ Tage Nachmittagsbetreuung | Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
| Tarif 2.1 | 1 x Essen/Woche | 27,20 € | 28,50 € | 30,00 € |
| Tarif 2.2 | 2 x Essen/Woche | 54,30 € | 57,10 € | 59,90 € |
| Tarif 2.3 | 3 x Essen/Woche | 81,50 € | 85,60 € | 89,90 € |
| Tarif 2.4 | 4 x Essen/Woche | 108,70 € | 114,10 € | 119,80 € |
| Tarif 2.5 | 5 x Essen/Woche | 135,80 € | 142,60 € | 149,80 € |
Kinderkrippen / Alterserweiterte Gruppen, bis Vollendung 3. Lebensjahr
Betreuungszeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr
| Anzahl Mittagstisch | Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
| Tarif 3 | 5 x Essen/Woche | 403,50 € | 423,60 € | 444,80 € |
Kinderhorte
von Montag – Freitag bis 17:00 Uhr
| Anzahl Mittagstisch | Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
| Tarif 4 | 5 x Essen/Woche | 296,90 € | 311,70 € | 327,30 € |
Betreuungsgruppe Grundschule
| Anzahl Mittagstisch | Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 | |
Tarif 6 (bis 15 Uhr) | 5 x Essen/Woche | 150,40 € | 157,90 € | 165,80 € |
Tarif 7 (bis 16 Uhr) | 5 x Essen/Woche | 181,20 € | 190,30 € | 199,80 € |
Tarif 8 (bis 17 Uhr) | 5 x Essen/Woche | 212,10 € | 222,70 € | 233,80 € |
b) für das Verpflegungsentgelt
| Anzahl Mittagstisch | Betrag mtl. |
| 1 x Essen/Woche | 16,00 € |
| 2 x Essen/Woche | 32,00 € |
| 3 x Essen/Woche | 48,00 € |
| 4 x Essen/Woche | 64,00 € |
| 5 x Essen/Woche | 80,00 € |
Bei Erstaufnahme eines Kindes in eine Kinderkrippe (Tarif 3) wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase) die Gebühr für die Betreuung und das Verpflegungsentgelt um 50 % ermäßigt.
Die Beträge (zzgl. Verpflegungsentgelt) nach Tarif 6 - 8 werden jeweils in den Monaten September bis Juni erhoben und sind in 10 Teilbeträgen zu entrichten.
In den Schulferien findet in den Betreuungsgruppen an Grundschulen der Regel keine Betreuung statt. Richtet der Magistrat in den Ferienzeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat festgesetzt.
1. Soweit das Land Hessen der Stadt Friedrichsdorf jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
a) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
b) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 a) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
Die Beitragsfreistellung in Tarif 1 beträgt:
| Zeitraum | Ab dem 01.01.2026 | Ab dem 01.01.2027 | Ab dem 01.01.2028 |
| Höhe der Beitragsfreistellung | 204,75 € | 213,75 € | 225,00 € |
c) der Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kindergartenkind in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
2. Die sich durch die Erhöhung ergebenden Beiträge werden hinter dem Komma auf Zehnerstellen gerundet.
§ 15 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
(8) Verbleibt ein Kind durch Gründe, die die Personensorgeberechtigten zu vertreten haben über die gebuchte Betreuungszeit hinaus in der Einrichtung, so entsteht neben dem gebuchten Tarif - im Wiederholungsfall - eine zusätzliche Betreuungsgebühr von 15,00 € je angefangener halbe Stunde an diesem Tag.
§ 17 Erstattung von Gebühren
§ 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten. Für die Berechnung tageweiser Erstattung wird der volle Monat mit 20 Tagen zugrunde gelegt. Für die Berechnung stundenweiser Erstattung werden die Stundensätze der entsprechenden Altersgruppe zugrunde gelegt. Bei Geschwisterkindermäßigungen werden die Stundensätze analog reduziert. Für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die 6-Stunden-Beitragsfreistellung (Betreuung bis 13:30 Uhr kostenfrei) bei der Berechnung der Erstattung zu beachten. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt maximal in Höhe des jeweils gebuchten Tarifs. Eine Erstattung über diesen Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
| Betreuungsform | Stundensatz ab dem 01.01.2026 | Stundensatz ab dem 01.01.2027 | Stundensatz ab dem 01.01.2028 |
| Kinderkrippe | 2,24 € | 2,35 € | 2,47 € |
| Kindergarten | 2,28 € | 2,38 € | 2,50 € |
| Hort | 2,12 € | 2,23 € | 2,34 € |
| Betreute Grundschule | 1,52 € | 1,59 € | 1,67 € |
Artikel II
Inkrafttreten
Die Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 12. Dezember 2025
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister

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