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Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Friedrichsdorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28.04.1986

25.09.2026

Öffentliche Bekanntmachung der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Friedrichsdorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28.04.1986

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) sowie der §§ 16, 17, 18 und 37 des Hess. Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBI. I 2003 S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBI. 2025 Nr. 110), hat die Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2026 die nachstehende Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Friedrichsdorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28. April 1986 als Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 8 erhält folgende Fassung:

§ 8 Gebühren

(1) 
Für Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Tarifs erhoben. Ergeben sich bei der Berechnung Centbeträge, so wird auf halbe oder volle Eurobeträge abgerundet. Ist diese Gebühr niedriger als die im Taif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. 

(2) 
Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 

(3) 
Im Einzelfall kann der Magistrat die nach § 8 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren ermäßigen oder erlassen. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrages. 

(4)
Von der Erhebung der Benutzungsgebühren nach Absatz 1 sowie der Verwaltungsgebühren nach Absatz 2 sind Einzelhändler und Gastronomiebetriebe mit angemeldetem Gewerbe und Betriebsstätte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf befreit, soweit die Sondernutzung der Förderung des eigenen Geschäftsbetriebes dient. Die Gebührenbefreiung gilt insbesondere für die Nutzung öffentlicher Flächen zur Warenpräsentation, Bestuhlung, Aufstellung von Werbeanlagen, Außengastronomie oder vergleichbaren betriebsbezogenen Zwecken. Die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung sind durch geeignete Nachweise, insbesondere durch Vorlage einer gültigen Gewerbeanmeldung sowie eines Nachweises über die Betriebsstätte im Stadtgebiet Friedrichsdorf, zu belegen. Soweit die erforderlichen Angaben dem Gewerberegister der Stadt Friedrichsdorf entnommen werden können, wird auf die Vorlage entsprechender Nachweise verzichtet. 

Die Stadt Friedrichsdorf ist berechtigt, die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten des Gewerberegisters zu überprüfen. Weitergehende öffentlich-rechtliche Genehmigungs- und Erlaubnispflichten bleiben hiervon unberührt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Friedrichsdorf über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Friedrichsdorf, 18. September 2026

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Lars Keitel
Bürgermeister