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Datenschutz in der Praxis

Der technische Fortschritt ermöglicht eine immer schnellere und umfangreichere Erfassung persönlicher Daten. 

Sowohl Behörden als auch die Privatwirtschaft verarbeiten zahlreiche Informationen über Antragssteller bzw. ihre Kunden. Namens-, Adress- und Geburtsdaten werden ebenso gespeichert wie Informationen z. B. zum Kaufverhalten oder über Einkommensverhältnisse. 

Für Sie als Bürgerin oder Bürger wird es immer schwerer zu überblicken, wer Daten über Sie speichert, um welche Informationen es sich dabei handelt und ob diese Datenverarbeitung auch erlaubt ist.

Aufgabe des Datenschutzes ist es,

den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verwendung seiner personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.

Wir nehmen den Schutz Ihrer Grundrechte - Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) - sehr ernst.

Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten mit großer Sorgfalt und entsprechend den geltenden Datenschutzvorschriften. Jede Verarbeitung wird im Detail geprüft und unter den Gesichtspunkten der Grundregeln für die Datenverarbeitung bewerten. Neue automatisierte Verfahren (Softwareprodukte) werden vor Anschaffung und Einsatz auf die datenschutzgerechte Verarbeitung und die technische Sicherheit im Sinne der Betroffenen kontrolliert.  

„Datenschutz in der Praxis“ soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich umfangreich über die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz zu informieren und ihr Auskunftsrecht über jede Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Stadt Friedrichsdorf gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend machen zu können.
 

 

Datenschutzerklärungen

nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
der Stadt Friedrichsdorf und der Stadtwerke Friedrichsdorf


Alle erforderlichen DS Informationen werden in der Verwaltung nach und nach erarbeitet 
und dann hier veröffentlicht!

 

Erläuterungen

Die Informationspflichten bilden die Basis für die Ausübung der Betroffenenrechte (insbesondere der Art. 15 ff. DS-GVO). Nur wenn die betroffene Person weiß, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, kann sie diese Rechte auch ausüben. Die Informationspflichten gemäß der DS-GVO gehen daher weit über die bisherige Rechtslage hinaus und müssen beachtet werden, sofern keine Ausnahmevorschriften greifen.

Die DS-GVO regelt die Informationsverpflichtungen des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person in Abhängigkeit davon, ob personenbezogene Daten bei der betroffenen Person (Direkterhebung, Art. 13 DS-GVO) oder bei Dritten (Dritterhebung, Art. 14 DS-GVO) erhoben werden.

Informationen nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
           bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person - Direkterhebung.

Informationen nach Artikel 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
           bei Dritterhebung der personenbezogenen Daten - Dritterhebung

Weitere Erläuterungen hierzu erhalten Sie im Kurzpapier Nr. 10 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK)

Wirtschaftsförderung & Stadtmarketing

Weitere Informationen

Warum Datenschutz?

Das in Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre nach außen zu schützen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Persönlichkeitsrecht im so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 ausgeführt, dass dieses Grundrecht auch die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" soll es dem Einzelnen ermöglichen, sich seine Intim- und Privatsphäre zu erhalten.

Allerdings besteht dieses Recht nicht schrankenlos, denn die öffentlichen Stellen sind für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie haben daher in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und darauf zu achten, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind.

Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) und andere Datenschutzvorschriften verfolgen den Zweck, den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz des Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten und konkretisieren die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei ist immer der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verboten ist, soweit sie nicht durch das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene dazu schriftlich seine Einwilligung erklärt hat.

Gesetze & Rechtsgrundlagen

Der Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach verschiedenen Vorschriften, indes speziell die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und für Hessen das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) Anwendung finden.

Auch in zahlreichen weiteren Gesetzen finden sich Regelungen zum Datenschutz, so beispielsweise in § 35 SGB I, § 67 ff. SBG X, in dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG). 

Nachfolgend finden Sie die Verweise zu den einschlägigen Bestimmungen aus dem Datenschutz:

Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Friedrichsdorf und der Stadtwerke Friedrichsdorf

Zu den Kernaufgaben von Datenschutzbeauftragten zählen gemäß Art. 39 DSGVO und § 7 HDSIG:

  1. Unterrichtung und Beratung,
     
  2. Überwachung der Einhaltung der DS-GVO und anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedsstaaten (des BDSG, HDSIG und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz), Zuweisung von Zuständigkeiten,
     
  3. Sensibilisierung und Schulung
     
  4. Beratung und Überwachung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung,
     
  5. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
     
  6. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.
Neben den Kernaufgaben ist die Datenschutzbeauftragte Ansprechpartnerin der betroffenen Personen für sämtliche Fragen rund um das Thema Datenschutz und Sie können sie jederzeit zu Rate zu ziehen, sofern es um die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Wahrnehmung Ihrer Rechte geht.
 
Telefon 06172 731 - 1345  / Email datenschutz@friedrichsdorf.de 

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde

Wenn Sie meinen, dass die Verarbeitung Ihrer Daten durch uns gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde: 

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Postfach 3163,
65021 Wiesbaden,
Telefon: +49 611 1408 – 0, Telefax: +49 611 1408 – 611.
Email: Poststelle@datenschutz.hessen.de
Internet: https://datenschutz.hessen.de/  

Datenschutz-Grundverordnung in der Vereinsarbeit

Datenschutz im Verein
Vortrag vom 15.06.2018, Forum Friedrichsdorf
Rechtsanwälte Lienig & Lienig Haller
Referent Timo Lienig

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