Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf
29.07.2025
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 3. Juli 2025 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf (Feuerwehrsatzung)
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
- Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung:
„Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf“
(2) Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils
Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf - Mitte
Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf - Köppern
Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf - Burgholzhausen
Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf - Seulberg.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf steht unter der Leitung der Stadtbrandinspektorin.
§ 3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden Brandschutz in den Teilbereichen Brandsicherheitsdienst (§ 17 HBKG) und Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe (§ 18 HBKG) und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Absatz 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Einsatzabteilung
- Ehren- und Altersabteilung
- Jugendfeuerwehr
- Kindergruppe
- Musikzug, Fanfaren- und Spielmannszug
§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst vollständig zurückzugeben. Für durch außerdienstlichen Gebrauch verlorengegangene, beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. Gleiches gilt für vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Dienst- und Schutzkleidung im dienstlichen Gebrauch.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben der Stadtbrandinspektorin oder der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten:
aa) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
nach §§ 84 – 91a StGB
bb) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit
nach §§ 93 - 101 a StGB
cc) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach
§§ 110 - 121 StGB
dd) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§§ 123 – 145 d StGB
ee) wegen vorsätzlicher Brandstiftung nach §§ 306 – 306 c StGB
ff) wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
nach §§ 174 – 184 l StGB
gg) wegen kindeswohlgefährdeten Delikten nach
§ 72a Abs. 1 SGB VIII
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat die Empfängerin der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberaterin) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Friedrichsdorf haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Friedrichsdorf und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in dem Stadtteil in dem die Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Stadtbrandinspektorin oder bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes (arbeitsmedizinische Untersuchung) oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch die Stadtbrandinspektorin oder durch die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch die Stadtbrandinspektorin beendet werden.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Stadtbrandinspektorin, ihrer Stellvertreterinnen, der Wehrführerin, der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen gemäß der FwDV 2 in der aktuell gültigen Fassung teilzunehmen.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberaterinnen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung
e) dem Wegzug aus der Stadt Friedrichsdorf
f) dem dauernden unentschuldigten Fernbleiben zu Übungen länger als 1 Jahr
(2) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtbrandinspektorin von Abs. 1, e) eine Ausnahme zulassen. Abs. 1, f) gilt nicht, wenn eine Angehörige der Einsatzabteilung für längere Zeit beurlaubt wurde. Über die Beurlaubung und die Dauer entscheidet die Stadtbrandinspektorin.
(3) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Stadtbrandinspektorin oder der Wehrführerin erklärt werden.
(5) Der Magistrat kann einer Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund
- nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und der Stadtbrandinspektorin - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen einer der unter § 5 Abs. 2 d) genannten Straftaten.
(6) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 von der Stadtbrandinspektorin beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt eine Angehörige der Einsatzabteilung ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihr gegenüber
a)eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
c) eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
d) einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)
aussprechen.
(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung der Wehrführerin ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift der Betroffenen auszuhändigen.
§ 10
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Stadtbrandinspektorin
oder der Wehrführerin erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend).
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und
-aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch die Stadtbrandinspektorin mit Zustimmung der Wehrführerin längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 5 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) sowie Abs. 3 und § 8 Abs. 1 a) finden entsprechende Anwendung.
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf führt die Bezeichnung „Jugendfeuerwehr der Stadt Friedrichsdorf“.
(2) Die Stadtteiljugendfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils
a) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf - Mitte
b) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf - Köppern
c) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf - Burgholzhausen
d) Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf - Seulberg.
(3) Die Jugendfeuerwehr Friedrichsdorf ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung möglich. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf untersteht die Jugendfeuerwehr des Stadtteils der Aufsicht durch die Wehrführung des Stadtteils, die sich dazu einer Jugendfeuerwehrwartin bedient. Die Jugendfeuerwehrwartin muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Sie muss Angehörige der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang absolviert haben. Die Berufung erfolgt durch die jeweilige Wehrführerin der Stadtteilfeuerwehr im Benehmen mit der Stadtbrandinspektorin.
(5) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. Dieses ist nach Ablauf von 5 Jahren erneut vorzulegen.
(6) Die Stadtbrandinspektorin ernennt im Benehmen mit dem Wehrführerausschuss und dem Jugendausschuss eine Stadtjugendfeuerwehrwartin und eine stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwartin. Diese vertritt die Jugendfeuerwehren und Kindergruppen im Benehmen mit der Kinderfeuerwehrsprecherin der Kinderfeuerwehren der Stadt Friedrichsdorf gegenüber der Stadtbrandinspektorin, dem Wehrführerausschuss und gegenüber den überörtlichen Organisationen und koordiniert ihre Arbeit. Die Stadtjugendfeuerwehrwartin kann zugleich Jugendwartin einer der Stadtteilfeuerwehren sein. Sie muss die Anforderungen nach Abs. 4 erfüllen.
§ 12
KINDERGRUPPEN
(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf führt den Namen „Kinderfeuerwehr Stadt Friedrichsdorf“.
(2) Die Stadtteilkindergruppen führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils
a) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf - Mitte
b) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf - Köppern
c) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf - Burgholzhausen
d) Kinderfeuerwehr Friedrichsdorf - Seulberg.
Die Kinderfeuerwehrgruppen der Stadtteile sind berechtigt, sich einprägsame Gruppennamen zu geben.
(3) Die Kindergruppe „Kinderfeuerwehr Stadt Friedrichsdorf“ ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung möglich. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf untersteht die Kindergruppe des Stadtteils der Aufsicht durch die Wehrführung des Stadtteils, die sich dazu der Leiterin der Kindergruppe bedient. Die Leiterin der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen
(§ 7 Abs. 7 FwOV). Die Leiterin und Betreuerin sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt durch die Wehrführerin der Stadtteilfeuerwehr im Benehmen mit der Stadtbrandinspektorin.
(5) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. Dieses ist nach Ablauf von 5 Jahren erneut vorzulegen.
(6) Die Stadtbrandinspektorin kann im Benehmen mit dem Wehrführerausschuss und den Leitungen der Kindergruppen eine Kinderfeuerwehrsprecherin zur Koordination der Kinderfeuerwehrarbeit ernennen. Sie berichtet an die Stadtbrandinspektorin und die Stadtjugendfeuerwehrwartin. Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein, sollte Betreuerin in einer Kindergruppe sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen (§ 7 Abs. 7 FwOV). Sie muss nicht Mitglied in der Einsatzabteilung sein.
§ 13
MUSIK-, FANFAREN-, SPIELMANNSZUGABTEILUNG
(1) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf führt den Namen "Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf".
(2) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie ist eine selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss entschieden.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht durch die Stadtbrandinspektorin, die sich dazu der Musikzugleiterin bedient.
(4) Die Musikzugleiterin wird von den Mitgliedern des Musikzuges gewählt und von der Stadtbrandinspektorin ernannt.
§ 14
STADTBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDE STADTBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN
(1) Die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf ist die Stadtbrandinspektorin.
(2) Die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf (§ 17) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in der Stadt Friedrichsdorf haben.
(5) Die Stadtbrandinspektorin wird zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Friedrichsdorf ernannt. Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben sie die stellvertretenden Stadtbrandinspektorinnen, die Wehrführerinnen und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Die stellvertretenden Stadtbrandinspektorinnen haben die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.
Für den Fall, dass zwei Stellvertreterinnen gewählt wurden ergibt sich folgende Vertretungsregelung:
a) Die Erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.
b) Die Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat die Stadtbrandinspektorin nur dann zu vertreten, wenn die Erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin ebenfalls verhindert ist.
Die stellvertretende Stadtbrandinspektorin/ die stellvertretenden Stadtbrandinspektorinnen werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Die stellvertretende Stadtbrandinspektorin/ die stellvertretenden Stadtbrandinspektorinnen werden zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Friedrichsdorf ernannt.
Bei begründeter Notwendigkeit der Wahl einer zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin ist diese für jede laufende Amtsperiode von der Stadtbrandinspektorin beim Magistrat zu beantragen.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Stadtbrandinspektorin und ihre Stellvertreterinnen durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
(8) Die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung der Stadtbrandinspektorin. Die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf Stadtteilebene (§ 18).
(9) Die stellvertretende Wehrführerin hat die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf Stadtteilebene (§ 18).
(10) Für die Wehrführerin und deren Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
§ 15
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus der Stadtbrandinspektorin, der Stellvertreterin(nen), den Wehrführerinnen und deren Stellvertretungen, der Stadtjugendfeuerwehrwartin und deren Stellvertreterin sowie der Kinderfeuerwehrsprecherin besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes gemäß § 3 Abs. 1 und sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf zu koordinieren.
(2) Die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Stadtbrandinspektorin kann andere Personen zur fachlichen Beratung oder informativ zu den Sitzungen einladen. Die Bürgermeisterin und ihre Vertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Stimmberechtigt sind:
a) die Stadtbrandinspektorin
b) die stellvertretende(n) Stadtbrandinspektorin(nen)
c) die Wehrführerinnen
d) die stellvertretenden Wehrführerinnen
f) die Stadtjugendfeuerwehrwartin
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Stadtbrandinspektorin maßgeblich. Gehört eine Person dem Wehrführerausschuss in mehreren Funktionen an, hat sie dennoch nur eine Stimme.
(4) Die Stadtbrandinspektorin ernennt eine Schriftführerin, die dem Ausschuss nicht angehören muss. Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
- Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführerinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
- Der Feuerwehrausschuss besteht aus der Wehrführerin als Vorsitzende, der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus mindestens drei Angehörigen der Einsatzabteilung, einer Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung, der Jugendfeuerwehrwartin des betreffenden Stadtteils und der Leiterin der Kindergruppe.
Die Wahl der Vertreterin der Einsatzabteilung und der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf Stadtteilebene. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung des jeweiligen Stadtteils für ihre jeweiligen Vertreterinnen.
- Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Die Stadtbrandinspektorin und ihr(e)/Stellvertreterin(nen)/ hat/ haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf statt.
Bei dieser Versammlung hat die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird von der Stadtbrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang in den Feuerwehrhäusern hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl der Stadtbrandinspektorin, ihrer Stellvertreterin(nen) – die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Schriftführerin des Wehrführerausschusses erstellt in der Regel die Niederschrift und unterzeichnet diese zusammen mit der Versammlungsleiterin. Sofern die Schriftführerin des Wehrführerausschusses verhindert ist, wird zu Beginn der Versammlung eine Schriftführerin ernannt.
§ 18
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG DER STADTTEILFEUERWEHREN
(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführerin findet jährlich je eine Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird von der Wehrführerin einberufen. Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 19
WAHLEN
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer Wahlleiterin geleitet, welche die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Im Falle einer Nachwahl erfolgt die Wahl nur für die restliche Wahlzeit.
Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind die Stadtbrandinspektorin und ihre Stellvertreterin durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang in den Feuerwehrhäusern hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Die Stadtbrandinspektorin, ihre Stellvertreterin/-innen, die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführerinnen und die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit nach einem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl der Stadtbrandinspektorin, ihrer Stellvertreterin, der Wehrführerin und der stellvertretenden Wehrführerin ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 20
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 21
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf in der Fassung vom 7. September 2018.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 23. Juli 2025
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister