Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister
21.07.2025
Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister (§§ 36 Abs.2, 42 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz - BMG).
Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die betroffenen Personen das Recht haben, der Weitergabe der Daten zu widersprechen.
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Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3, 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) in der zzt. gültigen Fassung sowie gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der zzt. gültigen Fassung sind folgende Datenübermittlungen durch die Stadt Friedrichsdorf als Meldebehörde zulässig:
I. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(§ 58 c Abs. 1 SG i. V. m. § 36 Abs. 2 BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften dürfen dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermittelt werden:
- Familienname
- Vorname
- Gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person gelöscht.
II. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zughörigkeit zu einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft
- Derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften
- Auskunftssperren nach § 51 BGM sowie
- Sterbedatum
Familienangehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
III. Datenübermittlung an Parteien u. a.
(§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs vor der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die folgenden Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften
- Sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die betroffene Person hat das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
IV. Datenübermittlung an Adressbuchverlage
(§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Adressbuchverlagen dürfen zu allen Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffene Person hat das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
V. Datenübermittlung über Alters- und Ehejubiläen
(§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Anschrift
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen in diesem Sinne sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die betroffene Person hat das Recht der Übermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch eines Ehegatten oder Lebenspartner wirkt auch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam widerrufen werden.
Der Widerspruch gegen eine oder alle der vorgenannten Datenübermittlungen ist schriftlich an das Einwohnermeldeamt der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichsdorf, zu richten. Es ist zu beachten, dass die genannten Auskünfte bereits vor dem jeweiligen Ereignis (ca. 3 Monate vor einem Jubiläum, ca. 10 Monate vor Herausgabe eines Adressbuches) erteilt werden dürfen.
Der Widerspruch bleibt bis auf Widerruf gültig.
Friedrichsdorf, den 17.07.2025
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister