Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.02.2024: Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf

Erste Satzung zur Änderung der
Kindertagesstätten- und -gebührenordnung
der Stadt Friedrichsdorf
 
Aufgrund der §§ 5, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S 90, 93), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in
der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023
(GVBl. S. 582), sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder-
und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 I
Nr. 19), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
8. Februar 2024 folgende Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebühren-
ordnung vom 26. November 2021 beschlossen:
 
Artikel I
 
Die Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 26. November 2021
wird wie folgt geändert:
 
§ 8 Abmeldung, Beendigung des Benutzungsverhältnisses 
 
§ 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
 
(4) Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte oder eine Schließung der
Kindertagesstätte aus Anlass der Schulferien unterbricht das Benutzungsverhältnis nicht und
berechtigt die Personensorgeberechtigen nicht zur Kürzung der Betreuungsgebühren oder
des Verpflegungsentgeltes. Für streikbedingte Schließungen gilt § 18 dieser Satzung.
 
§ 15 Benutzungsgebühren 
 
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
 
(2) Die Gebühr für die Betreuung eines Kindes beträgt monatlich in
 
Kindergärten 
Teilzeitplatz von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr (ohne Mittagstisch)
Tarif 1  gebührenfrei (Beitragsfreistellung 189,00 €/Monat)
Kindergärten - Betreuungszeit bis 14:00 Uhr 
 
                   Anzahl Mittagstisch   Betreuung  Anteil Essen  gesamt
Tarif 1.1       1 x Essen/Woche          4,20 €          16,00 €           20,20 € 
Tarif 1.2       2 x Essen/Woche          8,40 €          32,00 €           40,40 € 
 
Tarif 1.3       3 x Essen/Woche       12,60 €        48,00 €           60,60 € 
Tarif 1.4       4 x Essen/Woche        16,80 €         64,00 €           80,80 € 
Tarif 1.5       5 x Essen/Woche        21,00 €         80,00 €         101,00 €
 
Kindergärten - Betreuungszeit bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr 
                    Anzahl Mittagstisch  Betreuung  Anteil Essen  gesamt 
Tarif 2.1       1 x Essen/Woche        25,20 €         16,00 €           41,20 € 
Tarif 2.2       2 x Essen/Woche        50,40 €         32,00 €           82,40 € 
Tarif 2.3       3 x Essen/Woche        75,60 €         48,00 €         123,60 € 
Tarif 2.4       4 x Essen/Woche      100,80 €         64,00 €         164,80 € 
Tarif 2.5       5 x Essen/Woche      126,00 €         80,00 €         206,00 € 
 
Kindergärten-letztes Vorschuljahr – Pflichtmodul- Betreuungszeit bis 16:30 Uhr, 
freitags bis 16:20 Uhr (incl. Beitrag für Musikalische Früherziehung mtl. 17,00 €)
                    Anzahl Mittagstisch  Betreuung  Anteil Essen  gesamt 
Tarif 9.1       1 x Essen/Woche        42,20 €         16,00 €           58,20 € 
Tarif 9.2       2 x Essen/Woche        67,40 €         32,00 €           99,40 € 
Tarif 9.3       3 x Essen/Woche        92,60 €         48,00 €         140,60 € 
Tarif 9.4       4 x Essen/Woche      117,80 €         64,00 €         181,80 € 
Tarif 9.5       5 x Essen/Woche     143,00 €          80,00 €         223,00 € 
 
Kinder, die Tarif 9.1 bis 9.4 gebucht haben, müssen zur musikalischen Früherziehung gebracht
werden, sofern der Unterricht nicht an dem gebuchten Wochentag stattfindet. 
 
Vorschulkinder, (letztes Kitajahr vor Einschulung) 
Tarif 10       1 x Woche (35 Wochen)/45 Minuten musikalische Früherziehung 
                   17,00 € pro Monat 
Kinder, die Tarif 9 nicht gebucht haben, können im letzten Kitajahr durch die Buchung von Tarif 10
für das gesamte letzte Kitajahr an der musikalischen Früherziehung teilnehmen. Dafür müssen die
Kinder von den Eltern zum Unterricht gebracht werden, sofern der Unterricht nicht in die gebuchte
Betreuungszeit fällt. Die Teilnahme ist freiwillig. 
 
Ein Anspruch darauf, dass die musikalische Früherziehung an einem bestimmten Wochentag
stattfindet, besteht nicht. 
 
Die Tarife 9.1 bis 9.5 und Tarif 10 entfallen ab dem 1. September 2024.
 
Kinderkrippen / Alterserweiterte Gruppen, bis Vollendung 3. Lebensjahr 
Betreuungszeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, freitags bis 16:20 Uhr
 
Tarif 3         454,30 €
 
In dem Tarif sind eine Pflegepauschale und das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten. Bei
Erstaufnahme eines Kindes wird im 1. Monat der Betreuung (Eingewöhnungsphase) der Tarif 3
um 50 % ermäßigt. 
 
Kinderhorte 
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. nach Unterrichtsende 
von Montag – Freitag bis 17:00 Uhr
 
Tarif 4         355,40 €
 
In diesem Tarif ist das monatliche Verpflegungsentgelt enthalten.
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 13:30 Uhr (ohne Mittagstisch)
 
Tarif 5           84,70 €
 
Tarif 5 ist lediglich für Kinder bis einschließlich der 2. Klasse buchbar. Für Kinder in höheren
Klassenstufen ist eine Buchung nicht möglich. 
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 15:00 Uhr incl. Mittagstisch
 
Tarif 6          219,50 €
 
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 16:00 Uhr incl. Mittagstisch 
 
Tarif 7         248,10 €
 
Betreuungsgruppe Grundschule 
ab 07:30 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 17:00 Uhr incl. Mittagstisch
 
Tarif 8          276,70 €
 
Die Beträge nach Tarif 5 - 8 werden jeweils in den Monaten September bis Juni erhoben und sind
in 10 Teilbeträgen zu entrichten. Der Elternbeitrag ist bis zum 15. des jeweiligen Monats fällig. 
 
In den Schulferien findet in der Regel keine Betreuung statt. Richtet der Magistrat in den
Ferienzeiten ein Betreuungsangebot ein, so werden hierfür gesondert Beiträge durch den Magistrat
festgesetzt.
 
1. Soweit das Land Hessen der Stadt Friedrichsdorf jährliche Zuweisungen für die Freistellung
    von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem
    vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von
    Kostenbeiträgen folgendes: 
 
    a) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in
        einer Kindergartengruppe oder altersüberreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB)
        soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. 
 
    b) ein Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer
        1 a) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein
        Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. 
 
    c) der Kostenbeitrag nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat
        um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c
        Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kindergartenkind in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2
        Nr. 1 HKJGB betreut wird. 
 
 2. Die sich durch die Erhöhung ergebenden Beiträge werden hinter dem Komma auf
     Zehnerstellen gerundet. 
 
§ 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
 
(5) In den Kindertagesstätten wird ein Essensgeld erhoben, das in den jeweiligen Tarifen
pauschal enthalten ist. Kann ein Kind wegen krankheitsbedingter Abwesenheit für die Dauer
von mind. 4 Wochen nicht am Mittagstisch teilnehmen, so wird bei Vorlage eines Attestes der
pauschale Essensbeitrag rückwirkend erstattet.
 
§ 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
 
(6) An Tagen, an denen das Kind nur bis 12 Uhr in der Einrichtung verbleibt, ist es in Ausnahme-
fällen möglich das Kind bis 14 Uhr betreuen zu lassen. Dafür ist im Vorfeld eine Absprache mit
der jeweiligen Leitung notwendig. Die Betreuung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die
Einrichtung entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen hat. Ohne eine Vorherige Absprache
mit der Einrichtungsleitung ist keine Betreuung bis 14 Uhr und kein Mittagessen möglich. Die
Gebühr für die erweiterte Betreuungszeit in Höhe von 4,00 € wird, nach Mitteilung durch die
jeweilige Leitung, mittels gesondertem Bescheid erhoben. 
 
Artikel II
 
Inkrafttreten
 
Die Erste Satzung zur Änderung der Kindertagesstätten- und -gebührenordnung der Stadt
Friedrichsdorf tritt zum 1. März 2024 in Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 9. Februar 2024
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf 
 
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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