Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
24.10.2019: Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Vorhaben "Bf. Friedrichsdorf (Ts) - Modernisierung und barrierefreier Ausbau"

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

                                                              Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Vorhaben „Bf. Friedrichsdorf (Ts)
- Modernisierung und barrierefreier Ausbau“, Bahn-km 23,700 bis 24,100 der Strecke 3611 Frankfurt (tief) - Friedberg in der Stadt Friedrichsdorf; Anhörungsverfahren

Die DB Station&Service AG hat gemäß § 18 AEG die Planfeststellung für die Modernisierung und barrierefreien Ausbau der Verkehrsstation in Friedrichsdorf, Bahn-km 23,700 bis 24,100 der Strecke 3611 Frankfurt (tief) - Friedberg beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken beantragt.

Gegenstand des Vorhabens ist insbesondere die barrierefreie Erschließung der Bahnsteige 1 und 2 durch den Neubau von Aufzügen, die Erhöhung der Bahnsteige auf 96 cm über Schienenoberkante sowie die Modernisierung unter anderem der Bahnsteigausstattung und des Wegeleitsystems.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit zu diesem Plan liegen die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom

                              28. Oktober 2019 bis einschließlich 27. November 2019

bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf (Ts) im Rathaus, Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf, III. OG, Zimmer-Nr.: 305 während der Dienststunden
montags        von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
dienstags      von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
mittwochs       von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
freitags           von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zudem werden diese Bekanntmachung und der Plan im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: Presse --> Öffentliche Bekanntmachungen --> Verkehr --> Eisenbahnen“) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).

1. Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch die Planunterlagen berührt werden, kann bis
    spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 11. Dezember 2019
   
(maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels)
    beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Hilpertstr. 31, 64295 Darmstadt
    (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der auslegenden
   Stadt Friedrichsdorf (Ts) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift
    erheben.

    Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders
     lesbar enthalten, eigenhändig unterschrieben sein und den geltend gemachten Belang und das
    Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen.

    Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen (§ 73
    Absatz 4 Satz 3 VwVfG).

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in
    Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist
    auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner
    mit seinem bzw. ihrem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen
    Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen
    unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach
    § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Auf eine förmliche Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen
    kann verzichtet werden (§ 18a Nummer 1 Satz 1 AEG).
    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt 
    gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei 
    gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. 
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche 
    Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine 
    schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
     
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt 
    werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen,
    Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht
    erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu
    entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
    Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
    Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung
    (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
    werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 5 i. V. m. § 7 Umweltverträglichkeits-
    prüfungsgesetzes (UVPG) hat ergeben, dass durch das im Betreff bezeichnete Vorhaben keine
    entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
    Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

8. Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an,
    zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des
    VwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich
    wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht
    vorgenommen werden (Veränderungssperre - § 19 AEG). Ab diesem Zeitpunkt steht dem Träger
    des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA - Dez. III 33.1-66 c 10.01/21-2019
 

Friedrichsdorf, 21.10.2019                                   Horst Burghardt
                                                                            Bürgermeister
Bekanntgemacht: Taunuszeitung

                                                                   
                                                                                         
 

 

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