Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
13.12.2023: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Friedrichsdorf
 
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über
Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 42 der Friedhofsordnung der
Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 2023, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2023 die nachstehende Gebührenordnung zur
Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
 
Satzung (Gebührenordnung)
 
Inhaltsverzeichnis 
 
§ 1 Gebührenerhebung
 
§ 2 Gebührenschuldner/in
 
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
 
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
 
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 2023
 
§ 1
Gebührenerhebung
 
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im
Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 2023 sowie für damit
zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses,
das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben.
 
§ 2 
Gebührenschuldner/in
 
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-
ordnung sind:
 
    a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
 
    b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz
        (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit
        und der Totenruhe zu veranlassen haben. 
 
       Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner/in nach dem Lebens-
       partnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. 
 
       Lebte die/der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-
       oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung,
       so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichtete/r im obigen Sinne,
       wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
 
    c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung
        ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
 
    d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber in Textform zur Tra-
        gung der Kosten verpflichtet hat.
 
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
 
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der
Friedhofsordnung.
 
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebüh-
renbescheids fällig. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
 
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
 
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach
den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
 
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh-
renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in
der jeweils gültigen Fassung. 
 
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren-
ordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29. April 2013 mit der Anlage zu § 1
der Friedhofsgebührenordnung, ergänzt durch Stadtverordnetenbeschluss vom 19. September
2013, außer Kraft. 
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
Friedrichsdorf, 11. Dezember 2023 
 
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister
 
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf
vom 11. Dezember 2023, Beschluss 7. Dezember 2023
 
 
G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s
 
1. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der in der Friedhofsordnung
angegebenen Nutzungszeit
 
1.1. Wahlgrab je Grabstelle                                       3.000,00 €
 
1.2. Urnenwahlgrabstätte                                          1.300,00 €
 
2. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der Ruhezeit
 
2.1. Reihengrab für eine verstorbene Person           gebührenfrei
       bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
 
2.2. Reihengrab für eine verstorbene Person           2.000,00 €
       ab Vollendung des 5. Lebensjahres
 
2.3. Urnenreihengrabstätte                                       1.100,00 €
 
2.4. Feld für namenlose Urnenbeisetzung                  500,00 €
 
2.5. Feld für Urnenbeisetzung mit Namens-               500,00 €
       nennung
 
2.6. Rasengrabfeld für Urnenbeisetzung                 1.100,00 €
 
2.7. Rasengrabfeld für Erdbestattung                      1.900,00 €
       je Grabstelle 
 
2.8. Urnengrab im Trauerhain                                  1.100,00 €
 
2.9. Kammer in Urnenwand bis zu 2 Urnen             1.200,00 €
 
3. Verlängerung der Nutzungsrechte
 
3.1. Verlängerung der Wahlgrabstätte je                     120,00 €
       Grabstätte und Jahr
 
3.2. Verlängerung der Urnenwahlgrabstätte                 52,00 €
       je Grabstätte und Jahr
 
3.3. Verlängerung der Urnenwand je Jahr                    48,00 €
 
4. Bestattungen und Beisetzungen
 
Bestattung der Leiche eines/einer Erwachsenen oder eines Kindes
ab dem 5. Lebensjahr
 
4.1. Mit Sargträgern                                                  1.200,00 €
 
4.2. Mit Sargabsenkungswagen                               1.025,00 €
 
4.3. Beim Einsatz eigener Sargträger                         900,00 €
 
4.4. Bestattung der Leiche eines Kindes                   gebührenfrei
       unter 5 Jahren
 
4.5. In einer Urnenreihe oder Urnenrasengrabstätte  200,00 €
 
4.6. In einer Urnenreihengrabstätte im Trauerhain     200,00 €
 
4.7. In einer Urnenwahlgrabstätte je Urne                  200,00 €
 
4.8. In einer Urnenwand (Kolumbarium)                     150,00 €
 
4.9. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen               200,00 €
 
5. Umbettungen und Ausgrabungen
 
Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen sind nur zulässig, wenn ein öffentliches In-
teresse besteht. Diese Umbettungen und Ausgrabungen werden nach tatsächlichem Auf-
wand abgerechnet.
 
6. Andere Gebühren
 
6.1. Ausfertigung oder Änderung einer                          15,00 €
       Graburkunde
 
6.2. Für die Bestattung von totgeborenen                   gebührenfrei
       Kindern, die unter Vorlage des 
       vorgeschriebenen Bestattungsscheines
       des Arztes oder der Hebamme 
       ohne Mitwirkung der Friedhofs-
       verwaltung zugeführt werden. 
       Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an
       einem Grab besteht in diesem Fall nicht. 
 
 
6.3. Prüfung und Zustimmung einer                               75,00 €
       Umbettung von Leichen und Aschen
 
6.4. Prüfung und Genehmigung der Errichtung            30,00 €
       und Veränderung von Grabmalen, Grab-
       einfassungen sowie sonstigen Grabaus-
       stattungen
 
6.5. Prüfung der Zulassungserfordernisse für
       gewerblich Tätige und die Ausstellung einer
       Berechtigungskarte
 
       a. Einmalig                                                             15,00 €
       b. Für die Dauer von 1 Jahr                                   95,00 €
 
6.6. Benutzung der Trauerhallen                                300,00 €
 
6.7. Betreuung von Trauerfeiern                                    50,00 €
       außerhalb der städtischen Trauerhallen
 
6.8. Aufbahrung einer Leiche in der Kühl-                     45,00 €
       zelle pro Tag
 
7. Einebnung von Grabstätten
 
Gebühren zur Einebnung einer Grabstätte werden bereits mit dem Erwerb der Nutzungs-
rechte erhoben. Sollte dennoch eine Einebnung durchgeführt werden müssen, wird diese
nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
 
8. Leistungen
 
Die folgenden Leistungen beinhaltet die Durchführung einer:
 
Erdbestattung
Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle
zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab.
 
Urnenbestattung
Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen der Urnenkammer,
den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab/Urnenkammer, sowie das Absenken
der Urne in das Grab bzw. das Verbringen der Urne in die Urnennische.

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