Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
30.12.2017: Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Hochtaunus am 28.01.2018

                                                    Öffentliche Bekanntmachung

                                                            Wahlbekanntmachung

                                                                        für die

        Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Hochtaunus am 
                                                                    28.01.2018


1. Die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

    Die Gemeinde ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen
    Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen
    werden.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
    Wahlschein hat.

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen
    Wahlberechtigten bis zum 07.01.2018 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der
    Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei
    zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein
    Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen
    Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde, Wahlamt, Zimmer 13, Hugenottenstr. 55,
    61381 Friedrichsdorf
zur Einsichtnahme aus.

2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt wird in der Zeit
    vom 08.01.2018 bis zum 12.01.2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
    Rathaus, Hugenottenstr. 55, Wahlamt, Zimmer 13, 61381 Friedrichsdorf für
    Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist
    barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
    seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein
    Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
    Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft
    zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
    Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich
    der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach
    § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
    Einsichtsfrist, spätestens am 12.01.2018 bis 12:00 Uhr beim Gemeindevorstand,
    Hugenottenstr. 55, 61381 Friedrichsdorf
Einspruch einlegen. Der Einspruch ist
    schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
    offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden
    nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum
   07.01.2018 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der
    Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in
    sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 07.01.2018 keine Wahlbenachrichtigung
    erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das
    Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht
    ausüben zu können.

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
    Wahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
   
    • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

      a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf
          Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 07.01.2018 oder die Einspruchsfrist
          bis zum 12.01.2018 versäumt haben,
      b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder
          Einspruchsfrist entstanden ist,
      c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
          worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
          Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder
    schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben,
    Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als
    gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

    Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

    • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 26.01.2018, 13:00 Uhr, im
      Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder
      nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag,
      15:00 Uhr.
Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte
      Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein
      neuer Wahlschein erteilt werden.

    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c.
      genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag,
      15:00 Uhr.


    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
    Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können 
    sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
   
    • einen amtlichen blauen Stimmzettel,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief 
      zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
      und
    • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und
      Bild erläutert.

    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur
    möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage
    einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
    mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu
    versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich
    die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und
    dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief
    dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
    angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
    Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzu-
    bringen.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-
    raums einen amtlichen Stimmzettel.

    Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

    Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden
    Bewerberinnen und Bewerber untereinander, jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass
    zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und
    Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungs-
    körperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren
    Reihenfolge das Los entschieden hat.

    Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl,
    Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und
    Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die Melderegister eine Auskunftssperre
    nach § 51 Abs. des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Hauptwohnung
    die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der
    Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die 
    Partei eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort,
    genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich
    ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

    Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
    oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten
    soll.

    Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in
    einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die
    Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

    Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
    Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des
    Wahlgeschäfts möglich ist.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in
    der TSG-Sporthalle, Hugenottenstr. 58, 61381 Friedrichsdorf zusammen.

    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche
    Mehrheit nicht erreicht, findet am 18.02.2018 eine Stichwahl unter den beiden
    Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Eine Stichwahl findet
    auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl
   verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des
   Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

    Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das 
    Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
    sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem
    Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie
    jede Unterschriftensammlung verboten.

    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe
    über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr
    unzulässig.

Friedrichsdorf, 27.12.2017


Horst Burghardt
Bürgermeister


 

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