Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
04.12.2019: Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10
des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013
(GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtver-
ordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung vom 28. November 2019 die nach-
stehende Feuerwehrgebührensatzung als Satzung beschlossen:

Artikel I

Feuerwehrgebührensatzung

§ 1
Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Stadt Friedrichsdorf bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren
und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen
Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG
Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch
dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher
Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt
werden.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

    1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder
        Geschädigter ist,

    2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob
        fahrlässig verursacht hat,

    3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahr-
        zeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasser-
        fahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die
        öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
 
     4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit
        besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

    5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewen-
        dete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,

    6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsa-
        chen die Feuerwehr alarmiert,

    7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer
        Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,

    8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3
        Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb
        von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges
         Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemei-
      nen Hilfe,

     1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG
        gilt entsprechend,

    2. die Person, die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder
        dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der
        Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hes-
        sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

    3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
        insbesondere bei Falschalarmen durch
        a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine
            Brandmeldeanlagen sind,
        b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der
            Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,

    4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich
        zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung
        der Feuerwehr bedient,

    5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem
        112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb 
         zugeordnet werden kann,

    6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte
        Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall- Notrufes durch Dritte
        übermittelt werden.

      7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,

      8. die Person, die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder
          grob fahrlässig – angefordert hat.

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen,
      bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre
      (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen,
      Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.

§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes
    Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Ge-
      bühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art
     und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden
      Geräte und Einrichtungen.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die 
     Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes
      zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch
      die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich
      der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die
      eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits 
      zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht 
      unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit 
      Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort
      verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeit-
      raum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die
      An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.

(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung
      zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen
      Ermessen der Feuerwehr.

§ 4
Auslagen

(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskosten-
    aufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferun-
     gen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel,
    Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die
    Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der
    Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstat-
     tenden Betrages.

(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung
    notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebüh-
    renpflichtigen Amtshandlung.

§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die
Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in
diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

§ 7
Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst
aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen
oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise
abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser,
Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet oder
einem Ortsteil, kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des
§ 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der
Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind,
von der Erhebung von Gebühren absehen.

§ 9
Sicherheitsleistungen

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten
oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen
Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren
für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Friedrichsdorf vom 25. Juni 1999 mit
Änderung vom 13. November 2000 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 29. November 2019

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf


Horst Burghardt
Bürgermeister

Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf

Nr.

Beschreibung

Gebühr Euro je 15 Minuten

1

Personalgebühren

 

1.1

Brand und allgemeine

Hilfeleistungseinsätze je

Einsatzkraft

6,60

1.2

Brandsicherheitsdienst je

Einsatzkraft

6,60

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

 

2

Fahrzeuggebühren

 

2.1

Einsatzleitwagen ELW

34,00

2.2

Mannschaftstransport-

Fahrzeuge MTF

21,00

2.3

Löschfahrzeuge LF/TLF

47,00

2.4

Speziallöschfahrzeuge HLF

31,00

2.5

Drehleitern DLK

74,00

2.6

Rüstwagen RW

62,00

2.7

Gerätewagen

43,00

2.8

LKW

21,00

3

Kosten für den Einsatz von

Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

 

 

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

 

4

Gebühren für besondere Leistungen

 

 

Falschalarm Brandmeldeanlage

pauschal 500,00 je Einsatz

 

5

Missbräuchliche Alarmierung

 

 

Gebühren für die missbräuchliche

Alarmierung im Sinne des § 2 Abs.

1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der

Satzung werden nach

ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-,
Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

6

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren

nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

 

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