Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
25.06.2012: Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 20. Juni 2012 folgende Siebte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 15. April 2002 beschlossen:

Artikel I

§ 3 a Haushaltswirtschaft

§ 3 a der Hauptsatzung vom 15. April 2002 erhält folgende Fassung:

Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen.

§ 5 Ausländerbeirat

§ 5 der Hauptsatzung vom 15. April 2002 erhält folgende Fassung:

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitgliedes.

(4) Die Sitzungssprache ist Deutsch.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 6 der Hauptsatzung vom 15. April 2002 erhält folgende Fassung:

(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite im Sinne von § 5 a Bekanntmachungsverordnung der Stadt Friedrichsdorf unter bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht für Wahlen und Abstimmungen. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Taunus-Zeitung.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Taunus-Zeitung den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.

(2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat die Stadt in der Taunus-Zeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Friedrichsdorf, Stadtteil Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Soll ein Bauleitplan in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs.1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Friedrichsdorf, Stadtteil Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden, des Gebäudes und des Raumes hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Bereithaltung zeitlich nicht begrenzt ist.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 21. Juni 2012

Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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