Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
22.03.2018: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Änderungs-Bebauungsplanes Nr. 502 “Am Schäferborn – 1. Änderung“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf hat in ihrer Sitzung am 01.03.2018 den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Änderungs-Bebauungsplan Nr. 502 „Am Schäferborn – 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Er beinhaltet, neben bauplanungsrechtlichen und landschaftsplanerischen Festsetzungen nach § 9 BauGB, ortsübliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Hessische Bauordnung (HBO). Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplanes umfasst das städtische Flurstück Nr. 253 in der Flur 29 der Gemarkung Seulberg. Mit diesem Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des derzeitigen Wiesengrundstücks als Wohnbaufläche geschaffen.

Der Bebauungsplan mit Begründung wird mit Erscheinen dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, III. OG, Zimmer 305, während den Dienststunden der Stadtverwaltung

montags       von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
dienstags    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
mittwochs    von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr und
freitags        von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ergänzend werden die o.g. Unterlagen auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf unter https://www.friedrichsdorf.de ins Internet gestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die ergänzenden Unbeachtlichkeitsbestimmungen des § 214 Abs. 2a BauGB für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sind, wird hingewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter nach
§ 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mit dem Tag dieser Bekanntmachung, die an Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung vorgenommen wird, tritt der Änderungs-Bebauungsplan Nr. 502 „Am Schäferborn – 1. Änderung“ in Kraft.

Geltungsbereichsdarstellung (unmaßstäblich):

Änderungs-Bebauungsplan Nr. 502


Friedrichsdorf, den 14.03.2018

Magistrat der Stadt Friedrichsdorf

 

Horst Burghardt
Bürgermeister

Anlagen des Bebauungsplanes zum Download >>>

Am Schäferborn 1. Änderung Bebauungsplan

Am Schäferborn 1. Änderung Begründung

Am Schäferborn 1. Änderung Artenschutz Untersuchung

Am Schäferborn 1. Änderung Geltungsbereich

 

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