Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

Hier finden Sie Öffentliche Bekanntmachungen, die nacht dem 1. Juli 2012 erschienen sind,nach Ablauf des Erscheinungszeitraums zur Recherche.
Öffentliche Bekanntmachungen, die sich durch Terminablauf erledigt haben, z. B. Einladungen zu Sitzungen, temporäre Straßensperrungen, Verlegung des Wochenmarktes etc. werden im Archiv nicht vorgehalten.

Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
27.10.2016: Flurbereinigung Wehrheim-Bizzenbach, VF 1920, Vorläufige Besitzeinweisung

Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. LahnSchmuckbild
Berner Straße 11, 65552 Limburg an der Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
 

 
 

                                                                                             

                                            Flurbereinigung Wehrheim - Bizzenbach,  VF 1920

                                                                Vorläufige Besitzeinweisung
                                                      gem. § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
                                                                                   
                                                                                    und

                                                                  Überleitungsbestimmungen
                                                          gem. § 66 und § 62 Abs. 3 FlurbG

I.  Anordnung

Im Flurbereinigungsverfahren Wehrheim-Bizzenbach, Landkreis Hochtaunuskreis, wird gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 62, 70 und 71 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet und die Teilnehmer hiermit ab dem 01. November 2016 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen. Gleichzeitig treten die Überleitungsbestimmungen, die einen Bestandteil dieser Anordnung bilden, in Kraft (§§ 65 und 62 Abs. 2 und 3 FlurbG). Mit den in ihnen festgelegten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung (Gesamtwert des Grund und Bodens) maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auf ebenfalls den 01. November 2016 festgesetzt.

II.  Allgemeine Hinweise

1. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen vom 19. Oktober 2016, welche gemeinsam mit dem Vorstand der Teilnehmergesellschaft aufgestellt wurden, geregelt. Mit den darin festgesetzten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Besitz- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen. Nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen müssen die neuen Grundstücke anstelle der bisherigen in Bewirtschaftung genommen werden. Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den weiteren Inhalt der Überleitungsbestimmungen Bezug genommen.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie die Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

3. Durch die Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der späteren Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträgen insbesondere gegen die Abfindung und Zuteilung der neuen Grundstücke erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes und Änderungen der in Besitz eingewiesenen Grundstücke sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 bzw. 63 FlurbG).

4. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht berührt. Das Eigentum an den neuen Grundstücken geht auf die Beteiligten erst zu dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt über. Diese Anordnung wird in einem späteren Verfahrensabschnitt erlassen.

5. Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplanes nach §§ 61 oder 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst (s. Nr. 4) die neuen Grundstücke. Wenn über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.

6. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

7. Die im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ausgewiesenen Gewässerrandstreifen unterliegen den im Zuwendungsbescheid der WI-Bank vom 17.12.2010 genannten fachlichen Auflagen (Kenntlichmachung der Gewässerrandstreifen und Überlassung der natürlichen Sukzession, Düngeverbot, keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln). Für die geförderten Auenflächen der Gemeinde Wehrheim gelten eine extensive Grünlandnut-zung und ebenfalls ein Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln.

III.  Auslegung der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
      und der Überleitungsbestimmungen


Eine Ausfertigung dieser Anordnung mit Begründung, die Überleitungsbestimmungen sowie eine Karte, aus der die neue Feldeinteilung ersichtlich ist, liegen im Bauamt der Gemeinde Wehrheim, Dorfborngasse 1, 61273 Wehrheim, zu den üblichen Dienststunden, einen Monat lang, beginnend vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung an, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

IV.  Bekanntgabe und Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die Beteiligten haben bei den erfolgten Abfindungsvereinbarungen neben den Verhandlungsniederschriften auch Kartenauszüge über die neuen Abfindungsgrundstücke erhalten. Soweit bei den Beteiligten Bedarf besteht, wird ihnen die neue Feldeinteilung auch noch örtlich bekannt gegeben und erläutert. Hierzu werden Bedienstete vom Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn am

                                                       Dienstag, den 15. November 2016
                                           von 9:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr
              am Parkplatz Schwimmbad , Rodheimer Straße in 61273 Wehrheim anwesend sein.

Anträge auf örtliche Einweisung in die neuen Grundstücke können in diesem Termin gestellt werden. Spätere Grenzanzeigen können nur noch auf Antrag und gegen Gebühr erfolgen.

V.  Gründe für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG liegen vor. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen worden. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest und der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu dieser Anordnung gehört.

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke möglichst frühzeitig in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde Wehrheim die, bezüglich der Gewässerrandstreifen, geforderten Renaturierungsmaßnahmen umsetzen.

Die Unsicherheit über die künftige Gestaltung des Grundbesitzes entfällt und somit können Nutzungsplanungen auf eine konkrete Grundlage gestellt werden.

                                                      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim

                Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn - Flurbereinigungsbehörde -
                                        Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn

erhoben werden.

Die Erhebung des Widerspruchs ist innerhalb vorgenannter Frist auch beim

                    Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
                                            - Obere Flurbereinigungsbehörde -
                                            Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden

möglich.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Limburg an der Lahn, den 21. Oktober 2016

Im Auftrag


gez. Dr. Ewert
(Verfahrensleiter)                                                       

nach oben

Zurück