Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
21.09.2021: Wahlordnung für den Seniorenbeirat Friedrichsdorf

Wahlordnung
für den Seniorenbeirat Friedrichsdorf
 
§ 1
 
Der Seniorenbeirat wird von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und
unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
 
§ 2
 
Die Wahl findet durch Briefwahl statt. Sie wird getrennt in den Stadtteilen Friedrichsdorf, Köppern,
Burgholzhausen und Seulberg durchgeführt.
 
§ 3
 
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Friedrichsdorfer Bürgerinnen und Bürger, die bis zum
Tag der Feststellung des Wahlergebnisses das 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Haupt-
wohnsitz in Friedrichsdorf gemeldet sind und das Kommunalwahlrecht besitzen.
 
(2) Die Wahlberechtigten wählen jeweils die für ihren Stadtteil vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten.
 
§ 4
 
Wahlorgane sind:      1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter
                                  2. der Wahlausschuss 
 
§ 5
 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter wird vom Magistrat benannt.
 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter beruft den Wahlausschuss und setzt im Einvernehmen mit dem
Magistrat die Wahlzeit und den Tag der Stimmauszählung (= Wahltag) fest.
 
(3) Die Anzahl der zu vergebenden Sitze ist in § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung geregelt.
 
§ 6
 
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter und 5 Beisitzern, die auf Vorschlag
des Seniorenbeirates berufen werden.
§ 7
 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter fordert spätestens am 60. Tag vor dem Wahltag zur Einrei-
chung von Wahlvorschlägen auf. Dies geschieht durch Presseveröffentlichungen, in Stadtteil-
versammlungen und über die städtische Homepage.
(2) Ein Wahlvorschlag kann auch für Bewerberinnen/Bewerber eines benachbarten Stadtteils ab-
gegeben werden.
(3) Wahlvorschläge sind bis zum 35. Tag vor dem Wahltag bis 16:00 Uhr bei der Wahlleiterin/beim
Wahlleiter einzureichen.
(4) Für die Einrichtung von Wahlvorschlägen stellt die Wahlleiterin/der Wahlleiter auf der Home-
page der Stadt Friedrichsdorf (www.friedrichsdorf.de) ein einheitliches Blankoformular zur Ver-
fügung. Jeder Wahlvorschlag muss die wählbaren Bewerber mit Zu- und Vornamen, Anschrift
und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung der Bewerberin/des
Bewerbers eingereicht werden, dass sie/er mit der Aufnahme ihres/seines Namens auf dem
Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer eventuellen Wahl das Mandat anzuneh-
men.
(5) Die Wahl erfolgt aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge.
 
§ 8
 
(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung
der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder
zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht wurde oder den Anfor-
derungen dieser Wahlordnung nicht entspricht.
(3) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 20. Tag
vor dem Wahltag durch Aushang und öffentliche Bekanntmachung bekannt.
 
§ 9
 
(1) Die Stimmzettel werden in Verantwortung der Wahlleiterin/des Wahlleiters amtlich hergestellt.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge getrennt nach Stadtteilen in al-
phabetischer Reihenfolge.
 
§ 10
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter übersendet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag jeder/jedem
Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Gleichzeitig informiert sie darüber, an welche Stellen
und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlbriefe an den Wahlausschuss zurückgegeben bzw.
zurückgesandt sein müssen.
§ 11
 
(1) Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft die Wahlleiterin/der Wahlleiter den Wahlaus-
schuss ein.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben
sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt
worden sind.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los.
 
§ 12
 
(1) Wenn eine gewählte Bewerberin/ein gewählter Bewerber vor der Annahme der Wahl stirbt, die
Wählbarkeit ansonsten verliert oder die Annahme der Wahl ablehnt, so rückt die nächste Be-
rufene/der nächste Berufene des gleichen Wahlvorschlags an diese Stelle.
(2) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, steht es dem Seniorenbeirat frei, in seiner konstituierenden
Sitzung offene Plätze im Seniorenbeirat nach § 7 der Geschäftsordnung auszuschreiben und
wieder zu besetzen.
 
§ 13
 
(1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter lädt der Magist-
rat zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates ein.
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter leitet die konstituierende Sitzung bis zur Beendigung des Wahl-
vorganges für den Vorstand. Danach übernimmt die/der gewählte Vorsitzende.
 
§ 14
 
Diese Wahlordnung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahl-
ordnung vom 13.10.2006 außer Kraft.
 
Friedrichsdorf, 17.09.2021
 
 
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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