Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachungen Archiv

Öffentliche Bekanntmachung
05.11.2014: Baulandumlegung „Gewerbepark“ für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 507-II „Gewerbepark“

Umlegungsbeschluss (Einleitung)


Gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) und unter Bezugnahme auf die gemäß § 46 Abs.1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 20.06.2013 beschlossenen Anordnung der Umlegung im Bereich des Bebauungsplanentwurfes Nr. 507-II „Gewerbepark“ wurde am 30.09.2014 vom Magistrat der Stadt Friedrichsdorf (Umlegungsstelle) folgendes beschlossen:

Die Umlegung „Gewerbepark“ der folgenden, einzeln aufgeführten Flurstücke wird nach §§ 45 ff. BauGB eingeleitet.

Gemarkung: Burgholzhausen
Flur: 5
Flurstücke: 1/167 (tlw.), 24/2, 25/18, 124/3, 125/17, 126/2, 127/2, 128/2, 129/2, 130/2, 131/1, 133, 134/1, 135, 136, 137/4, 138/1, 143/4, 144/2,

Gemarkung Seulberg
Flur: 51
Flurstücke: 47/1,

Gemarkung Seulberg
Flur: 52
Flurstücke: 17/3, 17/4 und 17/5.

Das Umlegungsgebiet und dessen Begrenzung ist aus dem folgenden Kartenauszug ersichtlich.

Schmuckbild

 

Mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens wird das Vermessungsbüro „Wittig + Kirchner, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)“ aus Bad Homburg v.d.H. beauftragt.
                   
Der Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) wird hiermit gemäß
§ 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.


Hinweise und Aufforderungen

Beteiligte
Auszug aus § 48 Baugesetzbuch (BauGB):
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
    1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
    2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts
        an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück
        belastenden Recht,
    3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an
        einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung
        aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder
        zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des
        Grundstücks beschränkt,
    4. die Gemeinde,
    5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
    6. die Erschließungsträger.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur  Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.

Anmeldung von Rechten

Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle der Stadt Friedrichsdorf (Umlegungsstelle) anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherige Verhandlung und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt wurde (§ 50 Abs. 4 BauGB).

Verfügungs- und Veränderungssperre

Auszug aus § 51 Baugesetzbuch (BauGB):
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung [der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes] nach § 71 BauGB dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem
    Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen
    ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils
    eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige
    Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche
    Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert
    werden.

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.

Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
 
Belehrung über den Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung, bei der Umlegungsstelle der Stadt Friedrichsdorf, Rathaus, Hugenottenstraße 55, 4. OG, Zimmer 405 in 61381 Friedrichsdorf schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Der Widerspruch soll einen bestimmten Antrag enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Friedrichsdorf, 31.10.2014

Magistrat der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister

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