Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
05.06.2015: Zehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002

Zehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis vom 15. April 2002

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 28. Mai 2015 folgende Zehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 15. April 2002 beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 15. April 2002 wird mit Wirkung zum 1. April 2016 wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 15. April 2002 erhält folgende Fassung:

(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

      a) Der Ortsbezirk Friedrichsdorf umfasst das Gebiet der Gemarkungen Friedrichsdorf
          (ohne Flur 11) und Dillingen (ohne die Gebäude der Liegenschaften „Köpperner Straße“
         auf der Gemarkung Dillingen) sowie

          - das „Gewerbegebiet Mitte“ und das „Schulgelände Mitte“ aus der Gemarkung
            Burgholzhausen (begrenzt durch die Eisenbahnlinie Friedrichsdorf/Burgholzhausen,
           die Bundesautobahn A5, die Färberstraße / K 988) sowie

          - den „Sport- und Gewerbepark“ aus den Gemarkungen Burgholzhausen und Seulberg
            (begrenzt durch die Färberstraße / K 988, die Bundesautobahn A5) sowie

          - das Wohngebiet „Am Schäferborn“ aus der Gemarkung Seulberg (begrenzt durch
           die L 3415, den Beginn der Feldflur in östlicher Richtung, den Lilienweg und den
            Rosenweg) sowie

          - das Gebiet „Houiller Platz“ aus der Gemarkung Seulberg (begrenzt durch die
           L 3415, den Rosenweg, den Lilienweg und die Eisenbahnlinie Friedrichsdorf /
            Burgholzhausen) sowie

          - den Jasminweg und den Lilienweg aus der Gemarkung Seulberg und

          - die Flur 10 aus der Gemarkung Burgholzhausen.

      b) Der Ortsbezirk Köppern umfasst das Gebiet der Gemarkung Köppern sowie die
          Gebäude der Liegenschaften „Köpperner Straße“ auf der Gemarkung Dillingen.

      c) Der Ortsbezirk Burgholzhausen umfasst das Gebiet der Gemarkung Burgholzhausen
          ohne das „Schulgelände Mitte“, das „Gewerbegebiet Mitte“, den „Sport- und
          Gewerbepark“ sowie die Flur 10 im Sinne a).

      d) Der Ortsbezirk Seulberg umfasst das Gebiet der Gemarkung Seulberg ohne das
          Wohngebiet „Am Schäferborn“, das Gebiet „Houiller Platz“, den Sport- und 
          Gewerbepark, sowie ohne den Lilien- und Jasminweg im Sinne a) und
          - die Flur 11 aus der Gemarkung Friedrichsdorf.

Die kartographische Darstellung der Ortsbezirke ergibt sich aus dem Plan, der als Anlage der Hauptsatzung beigefügt ist.

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Friedrichsdorf, 01.06.2015

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Horst Burghardt
Bürgermeister
 

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