Öffentliche Bekanntmachungen - Archiv

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Öffentliche Bekanntmachung
21.09.2021: Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf

Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat
der Stadt Friedrichsdorf
 
Allgemeines:
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf hat in ihrer Sitzung am 04.05.1979 die
Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen, um die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger am
kommunalpolitischen Geschehen zu beteiligen und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten auszudehnen.
Damit sollen die älteren Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, auf die sie selbst
betreffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Die Lebenserfahrung der älteren Generation soll
weitergegeben und zur Lösung kommunalpolitischer Probleme genutzt werden.
 
Zur Durchführung der Aufgaben der Seniorenbeiratsmitglieder hat die Stadtverordnetenver-
sammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 07.02.2013 die Änderung der seit
01.01.2007 bestehenden Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Friedrichsdorf
beschlossen.

Im Jahr 2020/2021 wurde die GO erneut überarbeitet und in der Stadtverordnetenversammlung
am 16.09.2021 beschlossen.
 
§ 1
Name
 
Seniorenbeirat Friedrichsdorf (SBF)
 
§ 2
Sitz
 
Stadt Friedrichsdorf Rathaus 
Geschäftsstelle: Seniorenbeirat/Amt für soziale Angelegenheiten
                           Hugenottenstr. 55
                           61381 Friedrichsdorf
 
§ 3
Rechtsstellung
 
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen aller 60-jährigen und älteren Bürgerinnen und Bürger der
Stadt Friedrichsdorf wird ein Seniorenbeirat gebildet.
 
(2) Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
 
(3) Die Mitarbeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich.
 
(4) Die Aufwandsentschädigung erfolgt entsprechend der Entschädigungssatzung der Stadt
Friedrichsdorf in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Auslagenersatz wird im Rahmen der im
städtischen Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel geregelt.
 
(5) Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse
Hessen (Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz) sowie bei der GVV-Kommunalversicherung
VVaG (allg. Haftpflichtversicherung). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Hilfskräfte des
Seniorenbeirats.
 
§ 4
Ziele und Aufgaben des Seniorenbeirats
 
(1) Als Vertretung der Seniorinnen und Senioren berät der SBF die Organe der Stadt Friedrichsdorf
in allen Angelegenheiten, welche die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger berühren.
 
(2) Ziel des SBF ist es, in Friedrichdorf eine Lebensqualität im Alter zu erreichen, die für die Älteren
unter anderem
    - eine Stärkung des Rechts auf Selbstbestimmung
    - Teilhabe und Mitwirkung an gesellschaftlichen Prozessen in der Kommune
    - Integration in die Gesellschaft
    - Mobilität und altersgerechtes Wohnen bedeutet.
 
(3) Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören daher
o Mitwirkung bei der Gestaltung der Altenpolitik der Stadt, insbesondere bei
   - Einrichtung und Ausbau sozialer Beratungs- u. Hilfsdienste für Senioren, auch in
      Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen wie z.B. DRK, Wir Friedrichsdorfer, AWO,
      VdK, u.s.w.
   - Konzeption von Wohnanlagen und Wohnungen für ältere Bürgerinnen und Bürger
   - Verkehrsfragen sowie bei Fragen zur Sicherheit im Wohnumfeld
   - Unterstützung der Aktivitäten in den Seniorentreffs.
 
o Planung und Durchführung von Veranstaltungen kultureller und informativer Art sowie von
Freizeitangeboten.
 
o Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit politischen Organisationen
und Fachgremien sowie Vertretung in überregionalen Gremien.
 
(4) Der SBF wird grundsätzlich in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Satzung tätig.
Aktivitäten, die politisch und/oder kostenträchtig sind, müssen vorab in der Vollversammlung
beschlossen und mit der Stadtverwaltung abgestimmt werden.
§ 5
Mitwirkungsrechte
 
(1) Magistrat und zuständige Ausschüsse werden über Wünsche und Anregungen, die von
Seniorinnen und Senioren an den SBF herangetragen werden, in angemessenen Abständen
informiert.
 
(2) Die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hören den SBF zu allen wichtigen
Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen. Dies geschieht in der Weise,
dass der SBF entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der
Angelegenheit abgibt oder dass die oder der Vorsitzende oder ein vom SBF hierzu bestimmtes
Mitglied sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußert.
 
(3) Der SBF hat ein Vorschlagsrecht gegenüber Magistrat und Stadtverordnetenversammlung
bzw. ihren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen.
Vorschläge werden schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Magistrat eingereicht.
Dieser gibt die Vorschläge an die entsprechenden Gremien weiter, wenn diese für die
Entscheidung zuständig sind. Entscheidungen über die Vorschläge fallen in angemessener
Frist. Der Magistrat teilt die Entscheidung dem SBF in schriftlicher oder elektronischer Form
mit.
 
(4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein von dieser/diesem hierzu bestimmtes
Mitglied kann sich in den Ausschusssitzungen nach vorheriger Abstimmung mit den jeweiligen
Ausschussvorsitzenden zu relevanten Fragen, die ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger
betreffen, äußern.
 
(5) Die oder der Vorsitzende des SBF erhält zur Information die Einladungen mit Erläuterungen
zu allen Ausschusssitzungen und der Stadtverordnetenversammlung. Davon ausgenommen
sind grundsätzlich Vorlagen, die in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden.
 
(6) Die Sitzungsunterlagen können auch in elektronischer Form über das Sitzungsdienstprogramm
zur Verfügung gestellt, sofern die oder der Vorsitzende der Zustellung der Einladung in
elektronischer Form zugestimmt hat.
 
§ 6
Wahl und Amtszeit des SBF
 
(1) Die älteren Bürgerinnen und Bürger der einzelnen Stadtteile wählen ihre Vertreterinnen und
Vertreter nach parlamentarischen Grundsätzen durch Briefwahl.
 
(2) Das Wahlverfahren, das aktive und passive Wahlrecht sind in der Wahlordnung für den SBF
in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt.
 
(3) Es werden 19 Mitglieder gewählt, wobei die Stadtteile und ihre Aufgaben anteilmäßig
berücksichtigt werden. Die Stadtteile Friedrichsdorf, Köppern und Seulberg erhalten 5 und
Burgholzhausen 4 Sitze.
(4) Die Mitglieder des SBF werden für 4 Jahre gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie sich
wieder zur Wahl stellen.
 
(5) Die Amtszeit endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Beirates.
 
(6) Mitglieder, die aus triftigen Gründen nicht mehr aktiv im Seniorenbeirat mitarbeiten können,
sollen in schriftlicher Form ihr Amt zur Verfügung stellen.
 
§ 7
Nachwahl von Mitgliedern
 
(1) Sobald ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat ausscheidet, rückt die nächste Kandidatin / der
nächste Kandidat des betroffenen Stadtteils nach. Sind keine Nachrücker vorhanden, wird der
freie Platz ausgeschrieben. 
 
(2) Nachwahlvorschläge können eingereicht werden von
     - Bürgerinnen und Bürgern
     - Vereinen und Verbänden
     - Mitgliedern des Seniorenbeirates.
 
(3) Bei der Nachwahl muss keine Rücksicht auf die Stadtteile genommen werden.
 
(4) Die Nachwahl erfolgt durch die Vollversammlung.
 
§ 8
Abberufung von Mitgliedern der Vollversammlung
 
Ein Mitglied kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 13 Stimmen abberufen werden,
wenn es:
 
- aus Friedrichsdorf wegzieht, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden
- vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Geschäftsordnung verstößt
 
§ 9
Organe des Seniorenbeirats
 
Organe des Seniorenbeirates sind:
- Die Vollversammlung, § 10
- Der Vorstand, § 11
- Der Stadtteilbeirat, § 14
 
§ 10
Die Vollversammlung
 
(1) Die Vollversammlung des SBF besteht aus den 19 stimmberechtigten Mitgliedern.
 
(2) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des SBF. Sie bestimmt gemäß § 4 dieser
Geschäftsordnung die Richtlinien der Tätigkeit des SBF. Dazu gehören insbesondere
 
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, § 13
- Nachwahl von Beiratsmitgliedern, § 7
- Abberufung von Mitgliedern der Vollversammlung, § 8
- Beschlussfassung über die Vorlagen des Vorstands und über Anträge aus der Vollversammlung
- Beauftragung des Vorstands
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahrestätigkeitsberichts.
 
(3) Die Vollversammlung tritt mindestens 4 Mal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen, zu der durch
die oder den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unter Mitteilung der Tagesordnung
eingeladen wird. Die Einladung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Mitglieder
dieser Form der Einladung schriftlich zugestimmt haben. Die Sitzungen der Vollversammlung
sind öffentlich und finden in der Regel im Rathaus statt. Sie sind in der Presse anzukündigen.
 
(4) Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens sechs Mitglieder
oder die zuständige Dezernentin/der zuständige Dezernent des Magistrats unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
 
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und der Fraktionen der Stadtverordneten-
versammlung haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben Rede- und
Antragsrecht.
 
(6) Kann eine Vollversammlung nicht einberufen werden, z.B. wegen einer Pandemie oder einem
sonstigen Störfall, so kann auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchgeführt werden.
 
(7) Schriftliche Abstimmungen erfolgen durch alle Beiratsmitglieder bei:
 
a) einer geheimen Abstimmung mittels Briefumfrage, analog einer Briefwahl nach der
Wahlordnung für den Seniorenbeirat, mit 14 Arbeitstagen für den Eingang der Rückantwort,
 
b) offener Abstimmung mittels E-Mail-Umfrage, mit 10 Arbeitstagen für den Eingang der
Rückantwort.
 
(8) Das jeweilige Datum des Eingangs der Rückantwort ist anzugeben. 
 
(9) Eine verspätete Rückantwort um mehr als 2 Arbeitstage wird als ungültige Stimme gewertet.
(10) Die in der GO geforderten Mehrheiten behalten ihre Gültigkeit.
 
(11) Weitere Einzelheiten sind in § 15 festgelegt.
 
§ 11
Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand setzt sich aus je einem Mitglied für Vorsitz, stellvertretenden Vorsitz,
Schriftführung sowie Sprecher oder deren Stellvertreter/dessen Stellvertreterin jedes
Stadtteiles als Beisitzer zusammen. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige
Dezernent oder eine von ihr/ihm benannte Person ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
 
(2) Der Vorstand kann weitere Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren. Die
Vollversammlung muss sie in ihrer nächsten Sitzung bestätigen.
 
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des SBF. Er wird im Rahmen der Aufgabenstellung
des § 4 tätig, stellt die Tagesordnung der Vollversammlung auf, bereitet deren Beschlüsse
vor und führt diese aus. Er tagt nach Bedarf. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen werden
der Vollversammlung mitgeteilt.
 
(2) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Vollversammlung beraten
und Magistrat sowie Stadtverordnetenversammlung vorgelegt wird.
 
(3) Er kann verlangen, dass für die Erledigung bestimmter übergeordneter Aufgaben aus der
Mitte des Seniorenbeirates Arbeitskreise gebildet werden.
 
§ 13
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
 
(1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vollversammlung für 2 Jahre in geheimer Wahl
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vollversammlung bestimmt durch Beschluss aus ihrer
Mitte eine Wahlleitung. 
 
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinigen kann. 
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen haben auf das Wahlergebnis keinen Einfluss.
 
(3) Wird bei einer Wahl mit 2 oder mehr Bewerbern die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten
Stimmen ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Bleibt auch
dieser ohne Mehrheit, entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
 
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Nachwahl für dessen Amt erforderlich.
 
(5) Ist innerhalb der Amtszeit des Vorstandes eine Neuwahl erforderlich, endet das Mandat bei
Neuwahl des Vorstandes. 
 
(6) Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder kann auf Antrag in einer Vollversammlung mit
einer Mehrheit von 13 satzungsgemäßen Mitgliedern erfolgen.
 
§ 14
Stadtteilbeirat
 
(1) Die Aufgaben des Stadtteilbeirats sind insbesondere
    - Unterhaltung der Seniorencafés
    - Durchführung von Stadtteilfahrten
    - Grußkarten zu überbringen und, wenn gewünscht, Besuche zu Geburtstagen und Jubiläen.
 
(2) Die in den vier Stadtteilen gewählten Mitglieder wählen jeweils aus ihrer Mitte eine
Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
 
(3) Die Sprecherin/der Sprecher vertreten den Stadtteil im Vorstand.
 
(4) Der Stadtteilbeirat tritt nach Bedarf zusammen.
 
§ 15
Sitzungen von Vorstand, Vollversammlung und Stadtteilbeirat
 
(1) Die Mitglieder des Vorstands bzw. des SBF sind verpflichtet, an den jeweiligen Sitzungen
teilzunehmen. Bei Verhinderung zeigen sie dies der/dem Vorsitzenden rechtzeitig an.
 
(2) Die Einladungsfrist zu den Sitzungen beträgt eine Woche. Die Tagesordnung ist der Einladung
beizufügen. Die Einladung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Mitglieder dieser
Form der Einladung schriftlich zugestimmt haben.
 
(3) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Wird zu Beginn einer Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, tritt das Gremium unter
Beibehaltung der Tagesordnung zu einer nächsten Sitzung zusammen. Das Gremium ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die zweite Sitzung muss
nnerhalb von 14 Tagen stattfinden. 
 
(4) Über jede Sitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist zeitnah, spätestens aber 4 Wochen
nach der Sitzung, an die Beiratsmitglieder zu versenden. Dies kann in elektronischer Form
erfolgen, wenn die Mitglieder dem vorab schriftlich zugestimmt haben. In der nächsten
Sitzung ist über die Billigung des Protokolls abzustimmen. 
 
(5) Die Protokolle der Vollversammlung werden auf der Homepage der Stadt Friedrichsdorf
(www.friedrichsdorf.de) veröffentlicht.
 
(6) Mitglieder des Gremiums können zu Beginn der Sitzung zur Tagesordnung Anträge stellen.
 
(7) Anträge einzelner Mitglieder auf Änderung der Tagesordnung bedürfen der Beschluss-
fassung.
 
(8) In der Reihenfolge der Tagesordnung werden die einzelnen Punkte behandelt.
 
(9) Nach Abschluss einer Beratung kann zu dem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst
werden für den, falls nicht abweichend in der Geschäftsordnung geregelt, die einfache
Mehrheit der Anwesenden des Gremiums genügt. Die offene Abstimmung erfolgt durch
Handaufheben. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung
durchzuführen.
 
(10) Das Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich nach der Auszählung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben. Es muss im Protokoll festgehalten werden.
 
§ 16
Auflösung
 
(1) Die Vollversammlung des Seniorenbeirates beschließt die Auflösung, wenn die Durchführung
seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Auflösung müssen 13 satzungsgemäße
Mitglieder zustimmen.
 
Der Magistrat ist vor einer beabsichtigten Auflösung in Kenntnis zu setzen und zu hören. Die
Auflösung ist nur wirksam, wenn sie zweimal auf der Tagesordnung stand und beraten
worden ist.
 
(2) Der Magistrat soll bei einer beschlossenen Auflösung Neuwahlen vorbereiten.
 
§ 17
Inkrafttreten
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Geschäftsordnung vom 08.02.2013 außer Kraft.
 
Friedrichsdorf, 17.09.2021
 
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
 
 
Lars Keitel
Bürgermeister

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