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Staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge mit ausländischem Hochschulabschluss beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Beruf Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist in Deutschland reglementiert. Beispielsweise dürfen Sie in Kindertagesstätten nur eigenverantwortlich arbeiten und die Berufsbezeichnung führen, wenn Ihr Abschluss anerkannt ist.

Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge sowie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung können Sie online oder per Post stellen.

  • Wenn Sie den Antrag über das Online-Formular stellen, können Sie den Online-Antrag am Ende des digitalen Antragsprozesses herunterladen. Bitte beachten Sie, dass der Online-Antrag nachträglich nicht verändert werden kann. Bei Änderungen müssen Sie die Anerkennungsstelle kontaktieren.

  • Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten, müssen Sie den Antrag an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse der Hochschule RheinMain senden.

  • Innerhalb eines Monats erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

  • Die Anerkennungsstelle prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen nachreichen.

  • Die Anerkennungsstelle teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung mit.

Positives Ergebnis:

  • Die Anerkennungsstelle stellt keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und einer vergleichbaren Berufsqualifikation in Hessen fest.

  • Sie erhalten die staatliche Anerkennung und eine entsprechende Urkunde.

  • Nach Erhalt der Urkunde dürfen Sie die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" führen und in dem Beruf arbeiten.

Zwischenergebnis mit Aussicht auf positives Ergebnis:

  • Die Anerkennungsstelle stellt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und einer vergleichbaren Berufsqualifikation in Hessen fest.

  • Sie erhalten einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Eine Ausgleichsmaßnahme kann beispielsweise sein, an einer Hochschule ein Modul zum deutschen Kinder- und Jugendrecht abzuschließen oder eine Praxisphase in einer deutschen Kinder- oder Jugendeinrichtung zu absolvieren.

  • Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.

  • Im Anschluss reichen Sie die Nachweise über Ihr erfolgreiches Absolvieren der Ausgleichsmaßnahmen bei der Anerkennungsstelle ein.

  • Sie erhalten die staatliche Anerkennung und eine entsprechende Urkunde.

  • Nach Erhalt der Urkunde dürfen Sie die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" führen und in dem Beruf arbeiten.

Negatives Ergebnis:

  • Sind die Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden Berufsqualifikation in Hessen zu groß oder befähigt das im Ausland abgeschlossene Studium nicht zu vergleichbaren Tätigkeiten in Hessen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.

Voraussetzungen

  • Sie wollen in Hessen in einem Beruf arbeiten, der mit Ihrer Qualifikation im Bereich Kindheitspädagogik oder Frühpädagogik verbunden ist.

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik oder Frühpädagogik erworben.

  • Sie sind in Ihrem Herkunftsland in privaten und staatlichen Einrichtungen zur Ausübung des Berufs im Bereich der Kindheitspädagogik oder Frühpädagogik berechtigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis

  • Tabellarischer Lebenslauf

  • Nachweis über ausländische Schul- und Ausbildungsabschlüsse (Sie müssen die Dokumente in der Amtssprache des Landes abgeben, in dem sich die Schul- oder Ausbildungseinrichtung befindet.)

  • Fächer und Notenübersicht oder Diploma Supplement zum Hochschulabschluss

  • Für Angehörige aus Drittstaaten (damit sind Personen gemeint, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (zum Beispiel durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)

  • Falls vorhanden: ausländische Berufserlaubnis

  • Falls vorhanden: Nachweis relevanter Berufserfahrung

  • Falls Nachweise in ausländischer Sprache: Übersetzungen und Transliterationen der Nachweise durch eine beeidigte Übersetzerin oder Übersetzer in die deutsche Sprache

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist zur Antragsstellung.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der Anerkennungsstelle

  • Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Weitere Informationen wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid.

Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Was sollte ich noch wissen?

Sie erhalten mit dem Bescheid weitere Hinweise welche Schritte zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens notwendig sind.

Sie müssen für das Anerkennungsverfahren keine Deutschkenntnisse nachweisen. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Deutschkenntnisse notwendig.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Die finanzielle Unterstützung müssen Sie beantragen bevor Sie die Anerkennung als Kindheitspädogin oder Kindheitspädagoge beantragen.

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung als Kindheitspädogin oder Kindheitspädagoge stellen, können Sie sich zu den Möglichkeiten der Anerkennung beraten lassen. Unterstützung finden Sie bei bei den verlinkten Beratungsstellen.