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Wohnungswesen

Der Bereich Wohnungswesen prüft Anträge zur Eintragung in die Wohnungsbewerberliste und stellt Wohnberechtigungsscheine aus. Er ist verantwortlich für die Vergabe städtischer Wohnungen, sowie das Belegrecht für öffentlich geförderte Wohnungen in Friedrichsdorf.

Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein weist nach, dass alle in ihm aufgeführten Personen eine gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Grundsätzlich ist der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein in der Stadt zu stellen, in der Sie gemeldet sind. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit kann ein neuer Antrag mit aktuellen Nachweisen über Ihre Einkünfte gestellt werden. 

Der Wohnberechtigungsschein ist in ganz Hessen gültig und berechtigt zum Bezug einer Sozialwohnung.

Durch die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist noch keine Wohnungssuche aktiviert.

Wohnungsbewerberliste für städtische Wohnungen

Die Stadt Friedrichsdorf verfügt über eigene Liegenschaften, die von der Stadt verwaltet und vermietet werden. Zudem besitzt die Stadt Belegrechte für Wohnungen von in Friedrichsdorf tätigen Wohnungsunternehmen. Hier werden den Wohnungsunternehmen, bei Freiwerden einer entsprechenden Wohnung, Bewerber der städtischen Bewerberliste vorgeschlagen. Wer in diesem Fall eine Wohnung erhält obliegt dem jeweiligen Wohnungsunternehmen.

Um auf die Wohnungsbewerberliste aufgenommen zu werden ist ebenso, wie für den Wohnberechtigungsschein, ein Antrag zu stellen. 

Sollten Sie die Kriterien zur Eintragung auf die Wohnungsbewerberliste erfüllen, erhalten Sie ein positives Informationsschreiben. Dieser ist ebenfalls ein Jahr gültig. Sollten Sie sich weiter auf Wohnungssuche befinden und den Platz auf der Bewerberliste behalten wollen, haben Sie 2 Wochen vor Ablauf einen Folgeantrag für die Wohnungsbewerberliste zu stellen und aktuelle Nachweise zu Einkommen, Personenzahl etc. vorzulegen.

 

Voraussetzungen:

  • Bezug zur Stadt Friedrichsdorf:

    • Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr in der Stadt Friedrichsdorf oder

    • Berufliche Tätigkeit in der Stadt Friedrichsdorf (Unbefristetes Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monate) oder

    • Verwandte 1. Grades, die über einen Wohnsitz in der Stadt Friedrichsdorf verfügen.
       

  • Unzureichende Unterbringung oder von einem Wohnungsverlust bedroht.
    So zum Beispiel wenn: 

    • keine eigene Wohnung vorhanden ist

    • Unterbringung in einer Notunterkunft

    • Vorhandene Wohnung zu klein oder zu teuer ist (ortsübliche Miete)

    • Krankheitsbedingter Wohnungswechsel erforderlich ist (Attest als Nachweis)

    • Kündigung des Vermieters vorliegt

    • Räumungsklage droht
       

    Der Antrag ist auf 6 Personen (inkl. Antragstellende) limitiert, da die verfügbaren Wohnungsgrößen beschränkt sind.

 

Die nachfolgenden Unterlagen sind in KOPIE mit einzureichen falls zutreffend - Andernfalls kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden -

  • Personalausweis, Pass oder gültigen Aufenthaltsstatus
  • Einkommensnachweise -
    von allen berufstätigen Antragsstellern eine von der jeweiligen Arbeitgeberin/ vom jeweiligen Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Verdienstbescheinigung oder Kopien der letzten drei Abrechnungen. Kopien der Rentenbescheide, der Steuerbescheide oder sonst. Einkommensnachweise (Arbeitslosenbescheide oder Grundsicherungsbescheide, etc.). Bei Einkommensteuerpflichtigen oder Selbstständigen ist ein Nachweis vom zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  • Erhöhte Werbungskosten - (Nachweis vom Finanzamt)
  • Bei Schwerbehinderten  - den Ausweis oder den Bescheid
  • Nachweis über Trennung / Scheidung bei Ehepaaren
  • Schwangerschaft - ärztliche Bescheinigung
  • Studierende oder Auszubildende - Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag
  • Nachweis über bestehendes Vermögen – entsprechende Nachweisdokumente
  • Unterhaltszahlungen – Nachweis z.B. über Unterhaltsvereinbarung oder Unterhaltstitel
  • Kündigungsschreiben oder Räumungstitel
  • Falls der Wohnungswechsel durch Krankheit begründet ist, ein entsprechendes ärztliches Attest.
  • Falls vorhanden, legen Sie uns bitte Ihren Wohnberechtigungsschein bei.

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Übersicht zur Wohnflächenbegrenzung und den Einkommensgrenzen

Wohnflächenbegrenzungen, Einkommensgrenzen und Freibeträge zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines 

Berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung sind nur Haushalte, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigen.
Das maßgebliche bereinigte Einkommen für die jeweiligen Haushaltsgrößen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt

PersonenzahlAngemessene WohnungsgrößeEinkommensgrenzen für Wohnungen gem. §5 Abs. 1 HWoFGEinkommensgrnzen Förderung mittels Einkommen gem. § 5 Abs. 1 HWoFGEinkommensgrenze Förderung gem. § 88d II. WoBauG
1bis 50 m²18.166,00 €21.799,00 €29.316,00 €
2bis 60 m² oder 2 Wohnräume27.561,00 €33.073,00 €41.591,00 €
3bis 75 m² oder 3 Wohnräume33.826,00 €40.591,00 €47.729,00 €
4bis 87 m² oder 4 Wohnräume40.091,00 €48.109,00 €53.867,00 €
5bis 99 m² oder 5 Wohnräume46.356,00 €55.627,00 €60.005,00 €
6bis 111 m² oder 6 Wohnräume52.621,00 €63.145,00 €60.005,00 €
Jede WeiterNach Bedarf, max 12 m² oder ein weiterer Wohnraum6.265,00 €7.581,00 €6.138,00 €
Bemerkung zur Einkommensberechnung:
Bei den obigen Werten handelt es sich um ein „bereinigtes Einkommen“. Ausgehend von dem Jahresbruttogehalt werden diverse gesetzliche
individuelle Abzugsbeträge geltend gemacht (z.B. 10% Steuern, 10% Krankenversicherung, 10% Rente, etc.).
Für Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 833 EUR (außer bei Wohnungen nach § 88d II. WoBauG).
Menschen mit Behinderung erhalten einen höheren Freibetrag.
Bei Alleinerziehenden mit einem Kind wird abweichend von obiger Tabelle ein Wohnraum mehr zuerkannt.