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Sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen

Leistungsbeschreibung

Flächennutzungspläne sind vorbereitende Bauleitpläne, die in der Regel für das gesamte Gebiet einer Gemeinde erstellt werden. Aus ihnen heraus werden Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) entwickelt. Bauleitpläne sollen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. In Flächennutzungsplänen können beispielsweise dargestellt werden:

  • Bauflächen (wie Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) oder Baugebiete (wie Mischgebiete, urbanes Gebiet),
  • Flächen für Verkehr,
  • die Ausstattung des Plangebiets mit Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, die dem Klimawandel entgegenwirken und die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft. Verkehrsflächen, von Bebauung frei zu haltende Flächen.

Gemeinsame Flächennutzungspläne sollen aufgestellt werden, wenn die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der Belange ermöglicht. Sie sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben Privatpersonen und Unternehmen unabhängig von Wohn- oder Firmensitz das Recht, sich an einem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen. Auch Kinder sind Teil der Öffentlichkeit. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist zweistufig ausgestaltet:

  • Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, über die die Öffentlichkeit zunächst zu unterrichten ist. Der Öffentlichkeit ist sodann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
  • Gegenstand der zweiten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf des gemeinsamen Flächennutzungsplans, einschließlich der Begründung. Der Entwurf ist für die Zeit von im Regelfall 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen; parallel muss mindestens eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit eröffnet werden. 

Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden bei der Feststellung einer Betroffenheit von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

Der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus

  • einem Regelungsteil, der insbesondere Karten mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen umfasst, und
  • einer Planbegründung mit Darlegungen zu Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen der Planung, dem Umweltbericht und Angaben dazu, wie die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind.

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können Sie ab der öffentlichen Bekanntmachung zum geplanten gemeinsamen Flächennutzungsplan eine Stellungnahme abgeben. Diese soll elektronisch erfolgen. Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von den zuständigen Behörden für das Verfahren angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme vorrangig elektronisch abzugeben.

Andere Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme stehen in der Bekanntmachung.

  • Reichen Sie Ihre Stellungnahme online ein.
  • Die zuständige Behörde sammelt und prüft nach Fristende alle eingegangenen Stellungnahmen.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen das Ergebnis der Abwägung mit, soweit mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben haben, besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Städte und Gemeinden.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Weiterführende Informationen

Für Hessen wird auf Folgendes hingewiesen:

Die wirksamen gemeinsamen Flächennutzungspläne sollen über das zentrale Internetportal des Landes Hessen und im Internet von den Gemeinden zugänglich gemacht werden.

Für die auszulegenden Unterlagen von Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies ebenfalls verpflichtend.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt ab Beginn der Veröffentlichung zum geplanten gemeinsamen Flächennutzungsplan mindestens 30 Tage.

Bearbeitungsdauer

In Hessen ist die Bearbeitungsdauer nicht festgelegt. Die Dauer des Verfahrens ist unter anderem abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.