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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständiger Messbericht

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie  bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Wichtiges im Überblick


Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.2 - Immissionsschutz (Energie, Chemie, Abfall)

Kreuzberger Ring 17a + b,
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefon: +49 611 3309-2449
Fax: +49 611 3309-2444
E-Mail: Immissionsschutz-Wi@rpda.hessen.de
Web: https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-05/iv-wi-43-2.pdf

Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen