Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid vorlegen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß der Anlage regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Sie müssen die Messungen in der Regel durchführen, wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet, in Betrieb genommen oder wesentlich verändert haben.
Einzelheiten zu Art und Umfang der Messungen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Die angeordneten Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie anschließend in einem Messbericht zusammenfassen und diesen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese finden Sie unter:
Verfahrensablauf
- Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem Einzelmessungen behördlich festgelegt sind.
- Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
- Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde.
- Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht.
- Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
- Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts
- In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese finden Sie unter hier:
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Genehmigungsbescheid
- Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
- die Messplanung
- das Ergebnis jeder Einzelmessung
- das verwendete Messverfahren
Welche Gebühren fallen an?
In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Messungen und Messbericht müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Rechtsbehelf
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Was sollte ich noch wissen?
- Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen.
- Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Wichtiges im Überblick
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 42 - Abfallwirtschaft
Kreuzberger Ring 17a + b,
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 3309-2604
Fax: +49 611 3309-2444
E-Mail: abfallwirtschaft-wi@rpda.hessen.de
Web: https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-05/iv-wi-42.pdf
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
Kreuzberger Ring 17a + b,
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 3309-2605
Fax: +49 611 3309-2446
E-Mail: bergaufsicht@rpda.hessen.de
Web: https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-05/iv-wi-44.pdf
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.2 - Immissionsschutz (Energie, Chemie, Abfall)
Kreuzberger Ring 17a + b,
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Telefon: +49 611 3309-2449
Fax: +49 611 3309-2444
E-Mail: Immissionsschutz-Wi@rpda.hessen.de
Web: https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-05/iv-wi-43-2.pdf
Leistungsbeschreibung
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlage
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 21 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)