Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigern
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie in der Regel eine sogenannte Versteigerererlaubnis. Diese ist an besondere Anforderungen geknüpft.
Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Reisegewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:
- frisches Obst
- Gemüse
- Fisch und Fleisch
- Milchprodukte
- Blumen und Pflanzen
Wenn Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.
Um verderbliche Produkte im Reisegewerbe zu versteigern, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Damit dürfen Sie außerhalb Ihrer Niederlassung gewerblich tätig werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Gewerbeamt des Ortes, an dem Sie Ihre Waren versteigern möchten.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand am Ort der Gewerbeausübung.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Reisegewerbekarte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
- Personaldokument in Kopie, zum Beispiel Personalausweis
- gültige Reisegewerbekarte
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.
Bei Rücknahme eines gestellten Antrags kann die Gebühr bis zu 50% der errechneten Kosten betragen.
Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags ggf. erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
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