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Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten. Danach sind Investitionskosten in geförderten Altenpflegeeinrichtungen vom Regierungspräsidium Gießen zu genehmigen. Nicht geförderte Altenpflegeeinrichtungen müssen diese Kosten lediglich anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenpflege wenden sich an das zuständige Regierungspräsidium Gießen.

Wichtiges im Überblick


Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7,
35390 Gießen, Universitätsstadt

Neuen Bäue 2,
35390 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-0
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de
Web: https://rp-giessen.hessen.de/

Bemerkungen