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Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anzeigen

Leistungsbeschreibung

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) überwacht den Verkehr mit Humanarzneimitteln bei allen pharmazeutischen Unternehmen sowie Groß- und Einzelhändlern in Hessen. Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor.

Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben.

Wenn Sie einen Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ausüben wollen, müssen Sie dies vorher anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden das erforderliche Dokument hoch
  • die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine verantwortliche Person mit der erforderlichen Sachkenntnis benennen
  • Sie müssen einen Einzelhandel ausüben

Hinweis:  Die erforderliche Sachkenntnis besitzt nach § 50 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG), wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sachkenntnisnachweis der verantwortlichen Person.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Wichtiges im Überblick

Anzeige von Tätigkeiten mit Arzneimitteln nach § 67 AMG

Mit diesem Onlineantrag können gem. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) Betriebe, Einrichtungen, Personen und Personenvereinigungen die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arzneimitteln, Wirkstoffen, anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe und Gewebe vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzeigen.

Zum Onlinedienst


Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie

Heinrich-Hertz-Str. 5,
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefon: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Web: https://hlfgp.hessen.de/

Rechtsgrundlage