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Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung

Leistungsbeschreibung

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben – andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen

Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.

genauere Berechnungsgrundlagen müssen Sie nicht beizufügen.

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
  • Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.

Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.

An wen muss ich mich wenden?

Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

Voraussetzungen

  • Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
  • Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
  • Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Keine

Anträge / Formulare

  • Onlineverfahren

Wichtiges im Überblick

Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderter Pflegeeinrichtungen

Online-Formular für die Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderter Pflegeeinrichtungen

Zum Onlinedienst

Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten Pflegeeinrichtungen

Die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen für ungeförderte Pflegeeinrichtungen ist dem Regierungspräsidium Gießen als zuständige Behörde für die Aufgabe nach § 82 Abs. 4 SGB XI mitzuteilen.

Zum Onlinedienst


Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung VI Pflege/Aufsicht/Förderwesen

Heinrich-Hertz-Str. 5,
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefon: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail: poststelle@hlfgp.hessen.de
Web: https://hlfgp.hessen.de/


Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7,
35390 Gießen, Universitätsstadt

Neuen Bäue 2,
35390 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: +49 641 303-0
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de
Web: https://rp-giessen.hessen.de/

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