Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.
Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Voraussetzungen
- für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
- wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
- die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
- das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.
Bearbeitungsdauer
variiert zwischen den Behörden
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Wichtiges im Überblick
Handwerkerparkausweis
Handwerkerparkausweis
Der Handwerkerparkausweis wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und ist momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung in
Frankfurt am Main
Bad Homburg v. d. Höhe
Darmstadt
Hanau
Offenbach am Main
Rüsselsheim
Mainz
Wiesbaden
und den Städten und Gemeinden in den Kreisen
Darmstadt-Dieburg
Wetterau
Hochtaunus
Main-Taunus
Offenbach
Groß-Gerau
Main-Kinzig
Bergstraße
Rheingau-Taunus
und im Odenwaldkreis
gegenseitig anerkannt.
Der Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt Rhein Main berechtigt während der Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten zum Parken vor Ort beim Kunden in Bereichen, in denen das Parken Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bewohnerparkbereichen, im Bereich eines Parkscheinautomaten). Der Ausweis gilt jedoch nicht zum Parken vor dem eigenen Firmengelände.
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind.
Straßenverkehrsbehörde
Hugenottenstraße 55 ,
61381 Friedrichsdorf
Telefon: 06172 731-1217
Telefon: 06172 731-1298
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@friedrichsdorf.de