Skip to main content

Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Leistungsbeschreibung

Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Voraussetzungen

  • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
  • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
  • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
  • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Anträge / Formulare

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Wichtiges im Überblick

Handwerkerparkausweis

Zum Onlinedienst

Handwerkerparkausweis

Der Handwerkerparkausweis wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und ist momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung in

 

Frankfurt am Main

Bad Homburg v. d. Höhe

Darmstadt

Hanau

Offenbach am Main

Rüsselsheim

Mainz

Wiesbaden

 

und den Städten und Gemeinden in den Kreisen

 

Darmstadt-Dieburg

Wetterau

Hochtaunus

Main-Taunus

Offenbach

Groß-Gerau

Main-Kinzig

Bergstraße

Rheingau-Taunus

und im Odenwaldkreis

 

gegenseitig anerkannt.

 

Der Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt Rhein Main berechtigt während der Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten zum Parken vor Ort beim Kunden in Bereichen, in denen das Parken Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bewohnerparkbereichen, im Bereich eines Parkscheinautomaten). Der Ausweis gilt jedoch nicht zum Parken vor dem eigenen Firmengelände.

 

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind.

Zum Onlinedienst


Straßenverkehrsbehörde

Hugenottenstraße 55 ,
61381 Friedrichsdorf

Telefon: 06172 731-1217
Telefon: 06172 731-1298
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@friedrichsdorf.de

Rechtsgrundlage