Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
- Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
- Kassel, Dezernat Verkehr
Voraussetzungen
Stichhaltige Begründung des Antrages
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiges Identitätsdokument
- Kopie der Lizenz
- Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Herausgebende Stelle
Regierungspräsidium Kassel
Regierungspräsidium Darmstadt
Wichtiges im Überblick
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Wilhelminenstraße 1–3,
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Telefon: +49 6151 12-3100
Fax: +49 611 327648701
Fax: +49 611 327642222
Fax: +49 611 327648702
Fax: +49 611 327642223
E-Mail: gueterkraftverkehr@rpda.hessen.de
E-Mail: luftverkehr@rpda.hessen.de
E-Mail: lap@rpda.hessen.de
E-Mail: schallschutzprogramm@rpda.hessen.de