Leistungsbeschreibung
Für den Verbrauch von Frischwasser sind grundsätzlich auch Abwassergebühren zu zahlen. Es gibt jedoch die Möglichkeit auf Erstattung der Abwassergebühren für die Wassermengen, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt wurden (Gartenwasser).
Hierfür ist am Anfang eines jeden Jahres ein Antrag mit dem Messergebnis eines privaten Gartenwasserzählers zu stellen.
Verfahrensablauf
Den Stand Ihres privaten Gartenwasserzählers lesen Sie am Ende oder zu Beginn eines jeden Jahres ab. Anschließend bzw. bis spätestens 31.03. beantragen Sie über unseren Online-Dienst die Erstattung der Abwassergebühren unter Angabe des abgelesenen Standes. Die Erstattung der Abwassergebühren erfolgt über einen separaten Bescheid ca. im März/April.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beantragung der Erstattung der Abwassergebühren für Gartenwasser fallen keine Gebühren an.
An wen muss ich mich wenden?
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Weiterführende Informationen
Einen privaten Gartenwasserzähler müssen Sie auf eigene Kosten von einer Fachfirma einbauen lassen. Der Gartenwasserzähler muss bauartzugelassen (geeicht) sein. Die angeschlossene Zapfstelle darf nur für die Gartenbewässerung vorgesehen bzw. geeignet sein. Der Gartenwasserzähler muss von den Stadtwerken verplombt sein. Während der Eichdauer von 6 Jahren darf der Zähler nicht demontiert werden, auch nicht über die Winterzeit. Die Zähleinrichtung muss also frostsicher ausgeführt sein. Dies kann durch entsprechend geeigneter Zähler oder durch eine ausreichende Isolation erreicht
werden. Nach Ablauf der Eichpflicht (6 Jahre) muss der Gartenwasserzähler ausgetauscht und erneut verplombt werden, da ansonsten keine Erstattung der Abwassergebühren mehr erfolgen kann.
Wichtiges im Überblick
Gartenwasser – Antrag auf Erstattung der Abwassergebühren
Wenn Sie einen privaten Gartenwasserzähler haben, können Sie eine Erstattung der Abwassergebühren beantragen.
Grundbesitzabgaben
Hugenottenstraße 55 ,
61381 Friedrichsdorf
Telefon: 06172 731-1224
Telefon: 06172 731-1307
E-Mail: grundbesitzabgaben@friedrichsdorf.de
Rechtsgrundlage
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
![[Translate to Englisch:] [Translate to Englisch:]](/fileadmin/user_upload/inhalte/bilder/Startseite/LEBEN_Zwieback_Kreisel_Spaene.jpg)
![[Translate to Englisch:] [Translate to Englisch:]](/fileadmin/user_upload/inhalte/bilder/Startseite/FREIZEIT_Fitness_03_Unger.jpg)
![[Translate to Englisch:] [Translate to Englisch:]](/fileadmin/_processed_/3/b/csm_RATHAUS_ImGleichgewicht_Spaene_9d3f0dbf33.jpg)
![[Translate to Englisch:] [Translate to Englisch:]](/fileadmin/_processed_/3/f/csm_WIRTSCHAFT_FD-Kreisel_02_Unger_25952fa9a4.jpg)