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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf

02.10.2025

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf hat in der Sitzung am 25. September 2025 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 29. November 2018 beschlossen.

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung am 25. September 2025 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 29. November 2018 beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 29. November 2018 wird wie folgt geändert:

§ 4 
Steuersätze
 

(1) Die Steuer beträgt
      zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: 
      je angefangenem Kalendermonat und Apparat

  1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. der Bruttokasse,
  2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 12 v.H. der Bruttokasse,
  3. Sofern ein Apparat ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Abs. 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
    a) in Spielhallen 95,00 Euro,
    b)in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 95,00 Euro,
  4. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 50 v.H. der Bruttokasse,
  5. Sofern ein Apparat nach Nr. 4 nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Abs. 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer 350,00 Euro.

      zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
      je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 50,00 Euro.

(2) Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.

(3) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

Artikel II

Inkrafttreten

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Friedrichsdorf, 26. September 2025

Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf

Lars Keitel
Bürgermeister