Geschäftsordnung für den Klimabeirat der Stadt Friedrichsdorf
18.12.2025
Präambel
Die Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2021 hat beschlossen, dass die Stadt bis 2035 (geändert auf das Jahr 2045 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.05.2025) in den Bereichen Strom, Wärme und Mobilität klimaneutral werden soll. Weiterhin wurden die Erstellung eines Klimaschutzkonzepts und die Einrichtung eines Klimabeirates für Friedrichsdorf beschlossen. Mit diesen Maßnahmen soll ein Beitrag der Stadt Friedrichsdorf zum Ziel des Pariser Klimaabkommens geleistet werden. Der Klimabeirat soll dabei das Klimaschutzkonzept flankieren, welches im Jahr 2023 im Auftrag des Magistrats der Stadt Friedrichsdorf unter der Federführung des Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamts erstellt wurde. Weiterhin soll der Klimabeirat Impulse setzen und Vorschläge für Maßnahmen und deren Umsetzung entwickeln. Er soll die klimarelevanten Aktivitäten der Stadt Friedrichsdorf verfolgen und sie im Hinblick auf die Anforderungen des Klimaschutzes bewerten und auf eigene Initiative Themen aufgreifen, aber auch auf Anregungen der Stadtverwaltung sowie - im Rahmen seiner Kapazitäten - auf Anregungen der Bürgerschaft und Institutionen Friedrichsdorfs reagieren. Er soll seine Vorschläge, Beurteilungen und Einschätzungen veröffentlichen und damit zur breiten kommunalen Klimaschutzdiskussion und zur Durchführung von Maßnahmen beitragen. Ergänzt werden diese Tätigkeiten durch Informationsvermittlung und Gesprächsangebote für die Bürgerschaft Friedrichsdorfs.
Mit dieser Geschäftsordnung möchte der Beirat in wertschätzender Art und Weise die klimapolitischen Aktivitäten der Stadt Friedrichsdorf und ihrer Bürgerinnen und Bürger unterstützen und dafür mit den Stadtverordneten, den relevanten Ausschüssen, mit dem Magistrat und den Mitarbeitern der Stadtverwaltung zusammenarbeiten.
§ 1 Ziele
Der Klimabeirat (KBR) begleitet die Umsetzung der Maßnahmen des Klimaschutzkonzeptes der Stadt Friedrichsdorf und setzt sich dabei für die Realisierung der Klimaneutralität und die Anpassung an den Klimawandel ein.
Der KBR verfolgt das Ziel, die lokalen Akteure mit ihren Handlungsmöglichkeiten in die Aktivitäten des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung einzubinden, deren Sachverstand zu nutzen und die Akteure zu eigenem Handeln anzuregen.
§ 2 Aufgaben
Der Klimabeirat (KBR) hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entwicklung oder Beratung von Vorschlägen, Konzepten, Planungen, Informationen und Entscheidungen zu Fragen des Klimaschutzes und der Klimafolgenan-
passung, die zur Umsetzung oder Weiterentwicklung des Klimaschutzkonzeptes beitragen können.
- Erarbeitung von Empfehlungen an die für Fragen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung zuständigen Fachausschüsse.
- Verfolgung der klimarelevanten Aktivitäten der Stadt Friedrichsdorf und Bewertung dieser Aktivitäten im Hinblick auf die Anforderungen des Klimaschutzes.
- Informationsvermittlung und Gesprächsangebote für die Bürgerschaft Friedrichsdorfs.
- Vernetzung mit anderen Klimabeiräten zur aktiven Zusammenarbeit, um gegenseitiges Lernen und die Sammlung neuer Ideen und Maßnahmen zu fördern.
Der KBR soll ferner im Rahmen seiner Kapazitäten auf eigene Initiative Themen aufgreifen, aber auch auf Anregungen der Stadtverwaltung sowie auf Anregungen der Bürgerschaft und Institutionen Friedrichsdorfs reagieren und seine Vorschläge, Beurteilungen und Einschätzungen veröffentlichen und damit zur breiten kommunalen Klimaschutzdiskussion und zur Durchführung von Maßnahmen beitragen. Die Mitglieder des KBR verpflichten sich, die von ihnen vertretenen Organisationen zeitnah über den Inhalt der Sitzungen des KBR und klimarelevante Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung auf dem Laufenden zu halten (Multiplikatoren). Der Vorstand des KBR unterrichtet den Ausschuss für Umwelt, Mobilität und Stadtentwicklung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeiten.
§ 3 Mitglieder
Der KBR wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 25.11.2021 mit einstimmigem Beschluss konstituiert.
Die Mitglieder des KBR setzen sich aus 3 Gruppen zusammen:
Gruppe 1 (Ehrenamtliche): Bürger, Vereine, Kirchen, Jugend
Gruppe 2: Vertreter der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien
Gruppe 3: Mitglieder der Stadtverwaltung
Stimmberechtigt sind im KBR die Mitglieder der Gruppen 1 und 2. Dabei gilt, dass jeweils pro Interessensvertretung bei Abstimmungen nur 1 Stimme abgegeben werden darf.
Die Mitglieder der Gruppe 3 sind im Auftrag der Stadtverwaltung im KBR vertreten. Da sie weisungsgebunden sind, sind sie nicht stimmberechtigt.
Gruppe 1 (ca. 20 Personen)
- 4 Vertretende aus der Bürgerschaft
- 3 Vertretende aus ansässigen Umweltorganisationen (BUND, NABU, IzN e.V.)
- 3 Vertretende aus der Friedrichsdorfer Jugend (Fridays for Future, Jugendvertretung/-büro, Schülervertretung Philipp-Reis Schule)
- 1 Vertretung aus dem Seniorenbeirat
- 1 Vertretung aus dem Ausländerbeirat
- 1 Vertretung aus dem Wirtschaftsbeirat
- 1 Vertretung der Ortslandwirte
- 1 Vertretung aus dem Einzelhandel (Gewerbeverein)
- 1 Vertretung der mittelständischen Unternehmen
- 1 Vertretung des ADFC
- 1 Vertretung der Bürgerenergie Hochtaunus (BEHT)
- 1 Vertretung der Kirchen
Gruppe 2 (ca. 6 Personen)
- Je eine Vertretung aus den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und Wählervereinigungen
Gruppe 3 (ca. 6 Personen)
- 1 Vertretung aus Amt 5 – Verkehrs- und Ordnungsamt
- 2 Vertretende aus Amt 7 – Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt
- 1-2 Vertretende aus Amt 8 – Garten- und Tiefbauamt
- 1 Vertretung aus den Stadtwerken
- die Bürgermeisterin / der Bürgermeister
Die oben genannten Organisationen benennen gegenüber der Geschäftsstelle (siehe §5) verbindlich ihre(n) jeweilige(n) Vertreter(in) und eine(n) Stellvertreter(in) – sofern diese nicht bereits benannt wurden. Die Auswahl der Vertretenden aus der Bürgerschaft wird von der Verwaltung organisiert.
Die Aufnahme weiterer Mitglieder und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (bei Beschlussfähigkeit).
Die Mitglieder des KBR müssen in Friedrichsdorf ihren Sitz/Wohnsitz oder ihren Zuständigkeitsbereich haben bzw. in Friedrichsdorf beruflich tätig sein.
Der KBR soll nicht mehr als 35 Mitglieder umfassen.
§ 4 Vorstand
Die Mitglieder des KBR wählen für die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand aus den Mitgliedern der Gruppe 1 und 2, der aus drei Personen besteht, dem oder der Vorsitzenden (Sprecherin/Sprecher) und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern. Ein Mitglied der Jugendvertretung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an, sofern es nicht schon gewähltes Vorstandsmitglied ist.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- die Einberufung des KBR und die Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen
- die Darstellung und Vertretung der Beschlüsse des KBR gegenüber Politik und Verwaltung
- die Außenvertretung des KBR
- die Information der Öffentlichkeit und der Presse.
- Ansprechpartner für Stadtverwaltung, Stadtverordnete und Ausschüsse für klimarelevante Themen (single point of contact)
§ 5 Geschäftsstelle
Das Amt 7 – Stadtplanungs-, Umwelt- und Hochbauamt führt die Geschäftsstelle des KBR. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere die Schriftführung der Sitzungen des KBR sowie die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen.
§ 6 Arbeitsweise
(1) Die Mitarbeit der Mitglieder aus Gruppe 1 und 2 ist ehrenamtlich.
(2) Der KBR hat kein Mandat, für die Stadt zu handeln.
(3) Der Vorstand vertritt den KBR in den Ausschusssitzungen. Er kann durch ein anderes Mitglied des KBR aus der Gruppe 1 und 2 (§3) vertreten werden. Der KBR kann von den Ausschüssen jederzeit zu konkreten Fragen des Klimaschutzes eingebunden und mit Einschätzungen zu entsprechenden Sachverhalten beauftragt werden.
(4) Vertretende des Klimabeirats sichten nach Veröffentlichung der Tagesordnung der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung die vorliegenden Anträge, um eine Kommentierung zu ermöglichen. Bei relevanten Themen wird per E-Mail an die Fraktionsvorsitzenden eine Verweisung in die Ausschüsse empfohlen.
(5) Beschlussfähig ist der KBR, wenn in Summe mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder der Gruppen 1 und 2 vertreten sind.
(6) Der KBR arbeitet nach dem demokratischen Mehrheitsprinzip. Zur Umsetzung seiner Ziele erarbeitet er Empfehlungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Zustimmungen, Enthaltungen und Gegenstimmen können namentlich im Protokoll festgehalten werden, ggf. mit kurzer Begründung.
(7) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn dies zuvor in der Einladung angekündigt worden ist. Wahlen benötigen die Zustimmung von 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
(9) Der KBR tritt mindestens 3-mal jährlich zusammen. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(10) Die Einladungen sollen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor den Sitzungen zusammen mit der Tagesordnung in elektronischer Form zugesendet werden. In sehr dringenden Fällen kann der Vorstand die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden.
(11) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Sitzungsleitung übernimmt ein Mitglied des Vorstands. Bei Abwesenheit des Vorstands leitet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Sitzung. Die Sitzungstermine werden vorher in der Presse bekanntgegeben.
(12) Zur Wahrnehmung der Aufgaben können projektbezogene oder thematische Arbeitsgruppen gebildet werden, die über ihre Ergebnisse in regulären Sitzungen berichten. Der KBR kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben externe Sachverständige beratend hinzuziehen.
(13) Der KBR kann seine Vorschläge, Beurteilungen und Einschätzungen veröffentlichen.
§ 7 Auflösung
Eine beabsichtigte Auflösung muss in der Tagesordnung des Klimabeirats angekündigt sein. Die Empfehlung zur Auflösung des KBR an die Stadtverordnetenversammlung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Auflösung eigenständig.
§ 8 Inkrafttreten
Die Friedrichsdorfer Stadtverordnetenversammlung hat am 11. Dezember 2025 diese Geschäftsordnung für den KBR beschlossen, die hiermit in Kraft tritt
Friedrichsdorf, 12. Dezember 2025
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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