Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtverordnetenwahl, die Ortsbeiratswahlen und für die Ausländerbeiratswahl am 15. März 2026
06.12.2025
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, den Ortsbeiräten sowie des Ausländerbeirates der Stadt Friedrichsdorf auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der
§§ 10 bis 13 sowie der §§ 58 und 61 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Bei der Ausländerbeiratswahl gilt § 12 KWG mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind. Dies sind nur ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht aber Eingebürgerte und deutsche Doppelstaaterinnen und Doppelstaater.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Tag der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und Ihrer Stellvertreterin oder Ihres Stellvertreters aufzuführen.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Stadtverordneten- und Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Wählbar als Mitglied zum Ausländerbeirat sind neben den wahlberechtigten Ausländern, zu denen auch die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zählen, auch Deutsche, die entweder eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Für alle gilt: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Friedrichsdorf wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben oder zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Doppelstaater), wählbar, wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Friedrichsdorf ihren Hauptwohnsitz haben, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag bzw. mit einem Vertreter in dem zu wählenden Ausländerbeirat vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter (§§ 58, 11 Abs. 4 KWG) zu wählen sind.
Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach §§ 58, 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Stadtteile sind wie folgt benannt:
Friedrichsdorf, Köppern, Burgholzhausen, Seulberg
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, also am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter einzureichen:
Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Wahlamt
Hugenottenstraße 55
61381 Friedrichsdorf
Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Daher ist zu empfehlen, die Wahlvorschläge vor den Weihnachtsfeiertagen einzureichen.
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
Die schriftlichen Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung in dem Wahlvorschlag zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Friedrichsdorf, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von in Deutschland eingebürgerten (ehemaligen) Ausländern, bei Mehrstaatlern einen Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen und Anschriften der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Friedrichsdorf über ihre Wahlberechtigung,
die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Danach ist dies nicht mehr möglich.
Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Die Formblätter für erforderliche Unterstützungsunterschriften (Vordruck DW Nr. 7) werden vom Wahlamt bereitgestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Friedrichsdorf zum 30.06.2025 beträgt 25.987. In der Stadt Friedrichsdorf ist die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 38 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf auf 37 Stadtverordnete festgelegt worden.
Nach § 4 der Hauptsatzung sind für die Stadtteile Friedrichsdorf, Köppern, Burgholzhausen und Seulberg jeweils sieben Ortsbeiratsmitglieder zu wählen. Für den Ausländerbeirat sind gemäß § 5 der Hauptsatzung 9 Mitglieder zu wählen.
Friedrichsdorf, 01.12.2025
Rühl
Wahlleiter
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