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Öffentliche Bekanntmachung
27.03.2023: Festsetzungsbeschluss über den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023
Festsetzungsbeschluss über den Wirtschaftsplan der
Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023
Aufgrund des § 5 Ziff. 4 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den §§ 127 und 127a
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadtver-
ordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2022 den
Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird festgesetzt:
Erträge Aufwendungen Ergebnis
EUR EUR EUR
I. Im Erfolgsplan auf -9.600.250 9.451.900 -148.350
Davon für:
10 Wasserversorgung -4.054.850 3.884.850 -170.000
20 Verkehrsbetrieb -2.024.600 2.024.600 0
30 Bau- und Betriebshof -3.508.800 3.508.800 0
40 Stromerzeugung -12.000 7.650 -4.350
50 Wohnungsbau 0 26.000 26.000
Einnahmen Ausgaben + / -
EUR EUR EUR
II. Im Vermögensplan auf 5.396.600 5.396.600 0
Davon für:
10 Wasserversorgung 2.465.200 2.465.200 0
20 Verkehrsbetrieb 23.500 23.500 0
30 Bau- und Betriebshof 468.400 468.400 0
40 Stromerzeugung 149.500 149.500 0
50 Wohnungsbau 2.290.000 2.290.000 0
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird festgesetzt auf
EUR 4.300.000
Davon für: EUR
10 Wasserversorgung 1.755.000
20 Verkehrsbetrieb 0
30 Bau- und Betriebshof 205.000
40 Stromerzeugung 140.000
50 Wohnungsbau 2.200.000
Der Bürgermeister wird gemäß § 50 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 Hessische
Gemeindeordnung sowie § 8 Abs. 3 Ziff. 3 Eigenbetriebssatzung ermächtigt, über die
Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsjahr 2023 zur Leistung
von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-
nahmen wird festgesetzt auf
EUR 2.945.000
Davon für: EUR
10 Wasserversorgung 2.945.000
20 Verkehrsbetrieb 0
30 Bau- und Betriebshof 0
40 Stromerzeugung 0
50 Wohnungsbau 0
§ 4
Der Höchstbetrag von Liquiditätskrediten, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in
Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf
EUR 1.000.000
§ 5
Die dem Wirtschaftsplan beigelegte Stellenübersicht ist gemäß § 15 Absatz 1 Eigenbe-
triebsgesetz Bestandteil dieses Planes.
Friedrichsdorf, 5. Dezember 2022
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
(Siegel)
Lars Keitel
Bürgermeister
Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses über den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023
Der Festsetzungsbeschluss über den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das
Wirtschaftsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 102, Abs. 4, 103
Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den
Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Satzung sind erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Az.: 90.16
17. März 2023
Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebes "Stadtwerke Friedrichsdorf''
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Hiermit genehmige ich
a) gemäß § 115 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 des Beschlusses über
den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023 festgesetzten
Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
4.300.000 €
(i.W.: „Vier Millionen dreihunderttausend Euro"),
b) gemäß § 115 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 des vorgenannten
Beschlusses festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
2.945.000 €
(i.W.: „Zwei Millionen neunhundertfünfundvierzigtausend Euro"),
c) gemäß § 115 Abs.1 und 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 des vorgenannten Beschlusses
für die Aufnahme von Liquiditätskrediten festgesetzten Höchstbetrag von
1.000.000 €
(i.W.: „Eine Million Euro“).
Der Landrat
des Hochtaunuskreises
(Dienstsiegel)
Ulrich Krebs
Landrat“
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Friedrichsdorf für das Wirtschaftsjahr 2023 liegt zur Ein-
sicht in der Zeit vom 27. März bis zum 4. April 2023 während der nachstehenden Dienststunden
der Stadtwerke Friedrichsdorf, Färberstraße 13-15, 61381 Friedrichsdorf, II. Stock, Zimmer 214,
öffentlich aus:
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Montag und Dienstag 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag 13.30 - 18.00 Uhr
Friedrichsdorf, den 22. März 2023
Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
25.03.2023: Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2023
Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung
hat die Stadtverordnetenversammlung am 05. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -84.082.534,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 88.178.363,00 EUR
mit einem Saldo von 4.810.629,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -38.330,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 38.330,00 EUR
mit einem Saldo von 0,00 EUR
mit einem Fehlbedarf von 4.810.629,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und
Auszahlungen aus laufender Verwaltungs-
tätigkeit auf 200.581,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.710.500,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -16.597.900,00 EUR
mit einem Saldo von -13.887.400,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 12.000.000,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -3.245.000,00 EUR
mit einem Saldo von 8.755.000,00 EUR
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von -4.931.819,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
12.000.000,00 EUR
festgesetzt.
Der Bürgermeister wird gemäß § 50 i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über
die Einzelkreditaufnahme und die Kreditbedingungen zu entscheiden.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung
von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
wird auf
13.365.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 595 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 595 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.
§ 6
Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung am 05. Dezember 2022 beschlossene
Haushaltssicherungskonzept.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am
05. Dezember 2022 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gilt als erheblich im Sinne
von § 100 HGO im Einzelfall ein Betrag über 50.000,00 Euro. Bei Aufwendungen und Auszah-
lungen bis 25.000 € wird die Entscheidungs-befugnis auf den Bürgermeister übertragen. Bei
Aufwendungen und Auszahlungen über 25.000 € bis 50.000 € wird die Entscheidungsbefugnis
auf den Magistrat übertragen.
Bei Verträgen der Stadt mit Mitgliedern des Magistrates und mit Mitgliedern der Stadtverord-
netenversammlung gilt im Sinne von § 77 Absatz 2 HGO ein Betrag über 50.000 € als erheblich.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Friedrichsdorf, den 06. Dezember 2022
Der Magistrat
Lars Keitel
Bürgermeister
DER LANDRAT DES HOCHTAUNUSKREISES 17. März 2023
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 der Stadt Friedrichsdorf
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Hiermit genehmige ich
a) die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich des Finanzhaushaltes 2023
gemäß §§ 97a Nr. 1 und § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO
b) gemäß § 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO den Gesamtbetrag der in § 2 der
Haushaltssatzung der Stadt Friedrichsdorf für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Kredite
in Höhe von
12.000.000 €
(i.W.: „Zwölf Millionen Euro“),
c) gemäß § 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushalts-
satzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
13.365.000 €
(i.W.: „Dreizehn Millionen dreihundertfünfundsechzigtausend Euro“)
Ulrich Krebs
Landrat Siegel
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Öffentliche Bekanntmachung
16.03.2023: Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades
Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
der Stadt Friedrichsdorf
für die Benutzung des städtischen Freibades
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl.
S. 247) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG)
vom 12. Dezember 2008 (GVBI. I S 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018
(GVBI. S. 570) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am
9. März 2023 nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt
Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades vom 2. März 2022 beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die Benutzung des städtischen Freibades vom
2. März 2022 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
§ 3
Vergünstigungen für die Benutzung des Freibades
1. Eintrittsnachweise (Eintrittskarten und Punktekarten) zu den Konditionen für Kinder und
Jugendliche (10 – 18 Jahre) können erwerben:
a) Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten und Auszubildende über 18 Jahren,
Bundesfreiwilligendienstleistende während der Erfüllung ihrer Dienstzeit, Inhaberinnen und
Inhaber von Jugendleiterkarten und Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamts-Card.
b) Schwerbehinderte (ab GdB 50) gegen Vorlage des entsprechenden amtlichen Ausweises.
Sollte eine Begleitperson im entsprechenden Ausweis eingetragen sein, erhält diese
Begleitperson freien Eintritt.
5. Bei einem stattfindenden Vorverkauf für das städtische Freibad sind die in § 2 Absatz 2
genannten Vorverkaufsgebühren zu entrichten.
6. Es kann pro Eintrittsnachweis (Eintrittskarte und Punktekarte) nur eine in Frage kommende
Ermäßigung beansprucht werden.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenzahlung
Die Gebühren sind vor dem Eintritt in das Freibad bzw. vor der Benutzung der Einrichtungen zu
entrichten. Gelöste Eintrittsnachweise (Eintrittskarten und Punktekarten) werden nicht zurückge-
nommen. Für abhandengekommene Eintrittsnachweise und Einlassmedien wird kein Ersatz
geleistet.
Sollte es aufgrund behördlicher Auflagen erforderlich sein, behält sich der Betreiber vor, ein Online-
Buchungs- und Zahlungsportal zu schalten bzw. einzurichten.
Nach § 4 Gebührenzahlung wird folgender § 5 Kurse neu eingefügt:
§ 5
Kurse
Es werden Kurse im Freibad angeboten und folgende Gebühren festgesetzt:
1. Anfänger-Schwimmkurs für Kinder (6-12 Jahre)
12 Kursstunden zu je 40 Minuten
a) Pro Kind (6-12 Jahre) 200,00 €
b) Pro Kind (6-12 Jahre) mit Friedrichsdorf Pass 50,00 €
Die Kursgebühr beinhaltet den Eintritt ins Freibad für das Anfänger-Schwimmkurskind und einer
Begleitperson während der jeweiligen Kursstunde. Die Kursgebühr wird mit der Anmeldung zum
jeweiligen Kurs fällig. Eine Erstattung der Kursgebühr kann nur aus triftigem Grund, z. B. länger
andauernder Erkrankung, welche eine Kursteilnahme unmöglich macht, nach Prüfung erfolgen.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Friedrichsdorf für die
Benutzung des städtischen Freibades vom 2. März 2022 tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
geblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 13. März 2023
Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
16.03.2023: Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung
der Stadt Friedrichsdorf im Hochtaunuskreis
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und
Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fried-
richsdorf in der Sitzung vom 9. März 2023 für die Friedhöfe der Stadt Friedrichsdorf folgen-
de Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 29. April 2013 wird wie folgt geändert:
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet
werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
§ 25
Definition der Urnenwahlgrabstätte
§ 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer
Urnenwahlgrabstätte können je nach Größe der Grabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
§ 28
Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und mit Namensnennung an einer zentralen Stelle
In § 28 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für namenlose Bestattungen wird eine
Einzelgrabstelle (Maße: 50 x 50 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders
kenntlich gemacht wird.
§ 30
Grabstätten im Trauerhain
§ 30 erhält folgende Fassung:
Eine Grabstätte im Trauerhain ist eine Urnengrabstätte innerhalb einer dafür ausgewiesenen,
baumbestandenen Rasenfläche. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und indi-
viduelle Parzelle überlassen.
In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte innerhalb des Trauerhains
vom Nutzungsberechtigten frei gewählt werden. Mindestabstände zu Wegen, Bäumen und
Nachbargräbern sind dabei zu berücksichtigen. Die Grabstätten werden als Urnenreihen-
grabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben. Bei einer Grabstätte im Trauer-
hain ist eine bodengleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von dem Nutzungsberechtigten
einzubringen Länge bis 0,35 m, Breite bis 0,25 m, Mindeststärke 0,14 m. Es sind nur vertiefte
Schriften auf den Grabplatten zugelassen. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die
Friedhofsverwaltung. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck ist nicht
zugelassen und kann von der Friedhofsverwaltung jederzeit ohne Ankündigung beseitigt
werden.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf tritt mit dem
Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maß-
gebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Friedrichsdorf, 13. März 2023
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
16.03.2023: Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
Besetzung der Stelle der Schiedsfrau/des Schiedsmannes im Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen)
Für den Schiedsamtsbezirk Friedrichsdorf III (Burgholzhausen) sucht die Stadt Friedrichsdorf
eine geeignete Person für das Ehrenamt als Schiedsfrau oder Schiedsmann.
Informationen zu den Aufgaben einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes erhalten Sie im Internet
unter www. schiedsamt.de.
Interessierte Personen werden gebeten, sich bis zum
14. April 2023
beim Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Haupt- und Personalamt, Hugenottenstraße 55,
61381 Friedrichsdorf, schriftlich zu bewerben. Hierbei sind folgende Angaben erforderlich:
1. Name, Vorname
2. Geburtsdatum und -ort
3. Beruf
4. vollständige Anschrift
5. kurzer Lebenslauf
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung
gewählt. Die Bestätigung der Wahl und Ernennung erfolgt durch den Direktor des Amtsgerichts
Bad Homburg v.d.H.
Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Das Schiedsamt kann nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar
bestellt ist;
4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt
der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst
tätig ist.
In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr
vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern
nicht in der Gemeinde wohnt;
3. durch sonstige, nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Hess. Schiedsamtsgesetzes fallende
gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Friedrichsdorf, 9. März 2023
Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung
11.03.2023: Seniorenbeiratswahl 2023 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Seniorenbeiratswahl 2023
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Der Seniorenbeirat Friedrichsdorf wurde 1980 gegründet und besteht aus 19 Mitgliedern. In der
Zeit vom 05.05. – 23.05.2023 findet die Neuwahl des Seniorenbeirates Friedrichsdorf durch
Briefwahl statt.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörige und alle EU-Bürger / innen, die am
23.05.2023 das 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf gemeldet
sind und das Kommunalwahlrecht besitzen. Damit sich möglichst alle älteren Bürgerinnen und
Bürger an der Wahl beteiligen können, wird die Seniorenbeiratswahl als Briefwahl durchgeführt.
Die Briefwahlunterlagen werden bis zum 05.05.2023 an alle Wahlberechtigten verschickt. Die
Stimmzettel müssen mit dem freigemachten Wahlumschlag bis zum 23.05.2023 an den Wahlleiter
im Rathaus Friedrichsdorf zurückgesandt werden bzw. können auch an der Informationsstelle
des Rathauses in die Wahlurne für die Seniorenbeiratswahl eingeworfen werden.
Alle älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich als Seniorenvertreter/in für ihren Stadtteil
wählen lassen möchten, können kandidieren, wenn sie
- am 23.05.2023 das 60. Lebensjahr vollendet haben
- mit Hauptwohnsitz in Friedrichsdorf gemeldet sind
- das Kommunalwahlrecht besitzen
Einen Bewerbungsbogen (Wahlvorschlag) können Sie anfordern bei:
Geschäftsstelle des Seniorenbeirates, Ute Meyer, Rathaus Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55,
61381 Friedrichsdorf, Telefon 06172/731-1338, E-Mail: ute.meyer@friedrichsdorf.de
Der Bewerbungsbogen muss bis spätestens 19.04.2023, 16.00 Uhr, bei dem Wahlleiter für die
Wahl des Seniorenbeirates, Rathaus Friedrichsdorf, Hugenottenstraße 55, Herrn Bürgermeister
Lars Keitel, Zimmer 104, bzw. in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates, Ute Meyer,
Zimmer 113, eingegangen sein. Einwurf noch am 19.04.2023 auch in den Briefkasten des
Rathauses möglich (letzte Leerung 16.00 Uhr).
Ziele und Aufgaben des Seniorenbeirats (SBF)
(1) Als Vertretung der Seniorinnen und Senioren berät der SBF die Organe der Stadt Friedrichsdorf
in allen Angelegenheiten, welche die Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger berühren.
(2) Ziel des SBF ist es, in Friedrichdorf eine Lebensqualität im Alter zu erreichen, die für die Älteren
unter anderem eine Stärkung des Rechts auf Selbstbestimmung, Teilhabe und Mitwirkung an
gesellschaftlichen Prozessen in der Kommune, Integration in die Gesellschaft und Mobilität und
altersgerechtes Wohnen bedeutet.
(3) Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören daher Mitwirkung bei der Gestaltung der Altenpolitik
der Stadt, insbesondere bei Einrichtung und Ausbau sozialer Beratungs- und Hilfsdienste für
Senioren in Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, Konzeption von Wohnanlagen und
Wohnungen für ältere Bürgerinnen und Bürger, Verkehrsfragen sowie bei Fragen zur Sicherheit
im Wohnumfeld, Unterstützung der Aktivitäten in den Seniorentreffs,
Planung und Durchführung von Veranstaltungen kultureller und informativer Art sowie von
Freizeitangeboten, Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Zusammenarbeit mit politischen
Organisationen und Fachgremien sowie Vertretung in überregionalen Gremien.
Der SBF ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der SBF hat die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Stadtverwaltung in eigener Verantwortung
im Bereich der Altenarbeit tätig zu werden. Er kann hierbei mit der Stadt Friedrichsdorf
zusammenarbeiten bzw. deren Maßnahmen ergänzen.
Der SBF informiert den Magistrat und zuständige Ausschüsse über Wünsche und Anregungen,
die von älteren Mitbürger/innen an ihn herangetragen werden.
Weitere Informationen zur Seniorenbeiratswahl und zur Kandidatur erhalten Sie bei der
Geschäftsstelle des Seniorenbeirates im Rathaus: Frau Ute Meyer, Zimmer 113, Telefon:
06172/731-1338.
Friedrichsdorf, 6. März 2023
Der Magistrat
der Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Wahlleiter
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Öffentliche Bekanntmachung
03.03.2023: Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main
für die Wahlperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem fünften Jahr eine Vorschlags-
liste für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste für Schöffinnen und
Schöffen wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und
sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Speziell zur Gleichbehandlung der Geschlech-
ter bestimmt § 44 Abs. 1a DRiG ergänzend, dass in den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder
Berufung ehrenamtlicher Richter Frauen und Männer angemessen berück-sichtigt werden sol-
len.
Frauen und Männer, die sich für dieses verantwortungsvolle Amt interessieren und bereit
sind, als Schöffin/Schöffe ehrenamtlich mitzuwirken, werden daher gebeten, sich bis
Freitag, 14. April 2023,
bei dem Magistrat der Stadt Friedrichsdorf, Rathaus, Hugenottenstraße 55, 61381 Friedrichs-
dorf, zu melden.
Interessierte wenden sich bitte an das Haupt- und Personalamt, Frau Adler oder Vertreter/in,
II. OG, Zimmer 209, Tel. 06172 731-1259. Informationen stehen auch im Internet unter
www.schoeffenwahl.de oder www.friedrichsdorf.de zur Verfügung.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine handschriftlich unterschriebene Erklärung mit
folgenden Angaben erforderlich:
1. Familienname
2. Vorname
3. Geburtsname
4. Tag der Geburt
5. Geburtsort
6. Postleitzahl und Wohnort
7. Wohnanschrift (Straße und Hausnummer)
8. Beruf
9. kurze Begründung für den Vorschlag (freiwillige Angabe)
Formvordrucke sind im Rathaus bei der genannten Stelle und im Internet unter
www.friedrichsdorf.de erhältlich.
Hinweise:
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne
des Artikels 116 Grundgesetz sind. Sie dürfen nicht zu den Personen gehören, die nach
§ 32 GVG zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen nicht befähigt sind. Dies sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zu dem Amt einer Schöffin oder eines Schöffen sollen gemäß § 33 GVG nicht berufen
werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache
für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ferner sollen nach § 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:
1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
2. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete
des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
3. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die
satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters soll nach
§ 44 a Deutsches Richtergesetz nicht berufen werden, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicher-
heitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach
§ 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines
ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Friedrichsdorf, 27. Februar 2023
Der Magistrat der
Stadt Friedrichsdorf
Lars Keitel
Bürgermeister

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