Datenschutzbeauftragte der Stadt Friedrichsdorf

Teilansicht Rathaus der Stadt Friedrichsdorf


Rathaus Hugenottenstraße 55 - 61381 Friedrichsdorf

    Zimmer Telefon
Datenschutzbeauftragte: Heike Atzbach 5. OG, Zi. 512 06172 731-1345
Stellv. Datenschutzbeauftragte: Katharina LaForgia 1. OG, Zi. 13
(Außenstelle
Hugenottenstraße 57)
06172 731-1263

 

Telefax:

06172 731-51345
E-Mail: datenschutz(at)-Grafik wird nicht mit kopiert​friedrichsdorf.de

 

Der Datenschutz hat in Hessen eine lange Tradition. Im Jahr 1970 wurde das Hessische Datenschutzgesetz als erstes Datenschutzgesetz der Welt geschaffen.

Ziel des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

 

Aufgaben und Pflichten der Datenschutzbeauftragten

 

Zu den Kernaufgaben von Datenschutzbeauftragten zählen:

  1. Unterrichtung und Beratung,
  2. Überwachung der Einhaltung der DSGVO und anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedsstaaten (oder des BDSG-NEU und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz)/Zuweisung von Zuständigkeiten,
  3. Sensibilisierung und Schulung,
  4. Beratung und Überwachung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung,
  5. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
  6. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.

Neben den Kernaufgaben ist die Datenschutzbeauftragte Ansprechpartnerin der betroffenen Personen für sämtliche Fragen rund um das Thema Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO EU 2016/679, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG Neu) sowie das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gewähren Betroffenen das Recht sich direkt an die Datenschutzbeauftragte zu wenden und sie zu Rate zu ziehen, sofern es um die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Wahrnehmung ihrer Rechte geht.

Rechtliche Grundlagen

Das Datenschutzrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO EU 2016/679 schreibt im Wesentlichen die Grundprinzipien des grundrechtsorientierten Datenschutzes für alle Staate der Europäischen Union vor. Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gilt insbesondere für die Behörden und öffentlichen Stellen des Landes, der Landkreise und Gemeinden. Die Behörden des Bundes haben das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Die Bestimmungen für den nicht öffentlichen Bereich, insbesondere die Unternehmen der Wirtschaft, die Vereine und Verbände befinden sich ebenfalls im Bundesdatenschutzgesetz. Daneben gibt es Vorschriften zum Datenschutz in anderen Gesetzen, wo sie wegen des besonderen Sachzusammenhangs eingefügt wurden.

Warum Datenschutz?

Das in Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre nach außen zu schützen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Persönlichkeitsrecht im so genannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 ausgeführt, dass dieses Grundrecht auch die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" soll es dem Einzelnen ermöglichen, sich seine Intim- und Privatsphäre zu erhalten.

Allerdings besteht dieses Recht nicht schrankenlos, denn die öffentlichen Stellen sind für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie haben daher in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und darauf zu achten, dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind.

Das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) und andere Datenschutzvorschriften verfolgen den Zweck, den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz des Persönlichkeitsrechts zu gewährleisten und konkretisieren die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Dabei ist immer der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verboten ist, soweit sie nicht durch das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene dazu schriftlich seine Einwilligung erklärt hat.
 

Aufsichtsbehörde

In Hessen überwacht der Hessische Beauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit sowohl die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im öffentlichen Bereich, insbesondere des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) durch die Behörden und sonstigen Stellen des Landes, der Landkreise, Städte und Gemeinden als auch der Datenschutzgesetze im nicht öffentlichen Bereich. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung des Datenschutzes durch die Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes sowie die dem Telekommunikationsgesetz unterliegenden Unternehmen.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch


Postfach 3163
65021 Wiesbaden

Telefon: +49 611 1408 – 0
Telefax: +49 611 1408 – 611

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Internet: https://datenschutz.hessen.de//

 

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