Pressemeldungen der letzten Woche
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- Beratungsangebot der Verbraucherzentrale zum Heizungstausch
- Ehrenamtliche Fahrer gesucht!
- Wahlen in Friedrichsdorf am 14.03.2021 - Neueinteilung Wahlbezirke
- Dank für das ehrenamtliche Engagement
- 15.01.2020 Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahlen, die Bürgermeisterwahl und die Ausländerbeiratswahl am 14.03.2021
- Photovoltaik-Anlagen bis 31. Januar 2021 registrieren
- Live-Multivision "Marokko" von Reiner Harscher erst im Mai zu sehen
- Fahrplanwechsel 2020 / 2021 sowie neue Linie 56 (ehemals Stadtbus Seulberg)
- Die Abfallkalender 2021 liegen aus!
- Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen - Wichtige Elterninformation - Aktualisierung 10. Ergänzung
Beratungsangebot der Verbraucherzentrale zum Heizungstausch
- Eine Energieberaterin oder ein Energieberater kommt zu den Ratsuchenden nachhause und nimmt die vorhandene Heiztechnik in Augenschein. Im Gespräch klären sie die vorliegenden technischen Randbedingungen und die Präferenzen der Eigentümerinnen und Eigentümer in Bezug auf Heiztechniken.
- Die Energieberater ermitteln, welche Energieanschlüsse und Möglichkeiten zur Brennstofflagerung auf dem Grundstück vorhanden sind. Auf dieser Grundlage prüfen sie, welche Heiztechniken realisierbar wären.
- Am Ende vergleichen und bewerten die Energieberater alle Infrage kommenden Heiztechniken. Hierbei berücksichtigen sie Kriterien wie CO2-Emissionen, Investitionskosten, Förderung und Betriebskosten. Die Eigentümer erhalten eine graphische Darstellung der drei am besten geeigneten Heiztechniken und eine Gesamtübersicht mit allen geprüften Techniken.
(15.01.2021)
Ehrenamtliche Fahrer gesucht!
Seit dem 12. Januar können sich alle Menschen, die über 80 Jahre alt sind, für einen Impftermin anmelden. Da in der ersten Zeit lediglich sechs hessische Impfzentren geöffnet sind, müssen Frierichsdörfer Seniorinnen und Senioren in das Frankfurter Impfzentrum fahren, um die Corona-Impfung zu erhalten. Wann das Impfzentrum in Bad Homburg eröffnet, ist derzeit noch nicht absehbar.
Die Stadt Friedrichsdorf sucht Personen, die sich ehrenamtlich als Fahrer zur Verfügung stellen möchten, um ältere Menschen, die selbst das Impfzentrum nicht erreichen können nach Frankfurt zu fahren. Alle ehrenamtlichen Fahrer erhalten gegen Vorlage einer Fahrbestätigung eine Aufwandspauschale. In dieser Pauschale sind alle möglichen Nebenkosten, wie Parkkosten, etc. enthalten.
Wer seine Hilfe als Fahrer anbieten möchte, kann sich über die Telefonnummer 06172-731-1235 oder per Mail über coronahilfe@friedrichsdorf.de bei der Stadt Friedrichsdorf melden.
Gleichzeitig können sich Senioren über 80 Jahre, die die oben genannte Hilfeleistung in Anspruch nehmen möchten unter der Telefonnummer 06172-731-1235 bei der Stadt Friedrichsdorf melden. Dort wird dann ein Fahrer vermittelt. Bitte bestätigen Sie bei der Kontaktaufnahme, dass Ihre personenbezogenen Daten für diese Zwecke weitergegeben werden dürfen.
Schon jetzt bedankt sich die Stadt bei allen Helferinnen und Helfern, die sich in dieser schwierigen Zeit für das Gemeinwohl engagieren. Die Stadtverwaltung wird bemüht sein, möglichst schnell und umfassend Fahrer zu vermitteln, bittet jedoch auch um Verständnis, dass nur Hilfestellungen vermittelt werden können, wenn sie tatsächlich angeboten werden.
(15.01.2021)
Wahlen in Friedrichsdorf am 14.03.2021 - Neueinteilung Wahlbezirke
Die Stadt Friedrichsdorf informiert alle Wählerinnen und Wähler
darüber, dass die Wahlbezirke neu eingeteilt werden mussten.
Wir bitten Sie daher den jeweiligen Wahlbezirk und Wahlraum Ihrer Wahlbenachrichtigung zu entnehmen.
Um aufrgund des Corona-Virus jedes Infektionsrisiko auszuschließen, empfehlen wir die Möglichkeit der Stimmabgabe per Briefwahl.
Falls Sie diesbezüglich Rückfragen haben, wenden Sie sich an das Wahlamt unter der Telefonnummer (06172) 731-1257 sowie per E-Mail an deniz.kaplan@friedrichsdorf.de.
(14.01.2021)
Dank für das ehrenamtliche Engagement
Für das große ehrenamtliche Engagement, welches Frau Anne Retzlaff im Rahmen ihres Amtes als Sportcoachin des Programmes „Sport und Flüchtlinge“ zeigt, danken Herr Bürgermeister Horst Burghardt sowie Jennifer Kröll vom Amt für soziale Angelegenheiten ihr recht herzlich. Zudem erhielt Sie eine Urkunde des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport, Herrn Peter Beuth.
Das Landesprogramm „Sport und Flüchtlinge“ des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport fördert und unterstützt die Integration von Geflüchteten durch die Einbindung in die städtischen Sportvereine.
Frau Retzlaff übernimmt in Ihrem Amt die wichtige Aufgabe der Vernetzung zwischen den verschiedenen Sportvereinen, der Verwaltung sowie den Geflüchteten.
(14.01.2021)
15.01.2020 Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahlen, die Bürgermeisterwahl und die Ausländerbeiratswahl am 14.03.2021
Am Freitag, den 15.01.2021, um 18.00 Uhr findet gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 Hessische Kommunalwahlordnung eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses im Forum Friedrichsdorf, Dreieichstraße 22, gr. Saal, statt. Der Zutritt ist jedermann gestattet.
Einziger Punkt der Tagesordnung:
Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Stadtverordnetenwahl, die Ortsbeiratswahlen, die Bürgermeisterwahl und die Ausländerbeiratswahl sowie die Beschlussfassung über Ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Falls Sie noch Rückfragen haben, wenden Sie sich an das Wahlamt unter der Telefonnummer (06172) 731-1257 sowie per E-Mail an deniz.kaplan@friedrichsdorf.de.
(14.01.2021)
Photovoltaik-Anlagen bis 31. Januar 2021 registrieren
Energieberatung der Verbraucherzentrale Hessen informiert zum Marktstammdatenregister
Es bleiben nur noch wenige Wochen, um ältere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke im Marktstammdatenregister zu registrieren. Wer seine Anlagen nicht registriert, erhält unter Umständen keine Einspeisevergütung und riskiert Bußgelder. Die Registrierung ist online auf www.marktstammdatenregister.de möglich.
Am 31. Januar 2021 endet die Frist, um ältere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke im Markstammdatenregister zu registrieren. Die Frist gilt für Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden. Sie gilt auch für die bereits im vorausgegangenen PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur registrierten Anlagen und für solche Anlagen, die ab Januar 2021 keine EEG-Förderung mehr erhalten.
Anlagen, die nach dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden. Sie sollten also bereits im Markstammdatenregister erfasst sein. Die Registrierungspflicht gilt für alle ortsfesten Anlagen zur Stromerzeugung und Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind. Dazu gehören auch ortsfeste kleine Balkon-Solargeräte. Die Registrierung ist sowohl für den Anlagenbetreiber selbst wie auch für jede Anlage erforderlich. Für Elektroautos und Ladestation gilt diese Pflicht nicht.
Hintergrund: Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register des Strom- und Gasmarktes. Es wird von der Bundesnetzagentur betrieben. Alle stromerzeugenden Anlagen müssen seit 2019 im Markstammdatenregister gemeldet werden. Ziel ist, eine hochwertige und vollständige Datenbasis für Behörden und Marktakteure zu schaffen, um so die bedarfsgerechte Entwicklung der Energieversorgung zu erleichtern.
Informationen zu den Energieberatungsangeboten der Verbraucherzentrale gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400.
(12.01.2021)
Live-Multivision "Marokko" von Reiner Harscher erst im Mai zu sehen
Der Freitag, 29. Januar, war schon der Ausweichtermin für die im November letzten Jahres angedachte Live-Multivision "Marokko" von Reiner Harscher.
Bedingt durch den anhaltenden Lockdown muss nun auch dieser Termin verschoben werden.
Reiner Harscher entführt jetzt am Donnerstag, 06. Mai, um 20 Uhr in das faszinierende orientalische Land (Forum Friedrichsdorf, Dreieichstraße 22).
Bereits gekaufte Karten des November-Termins behalten ihre Gültigkeit oder können beim Sport- und Kulturamt der Stadt Friedrichsdorf zurückgegeben werden.
Aktuell ist die Veranstaltung ausverkauft.
(12.01.2021)
Fahrplanwechsel 2020 / 2021 sowie neue Linie 56 (ehemals Stadtbus Seulberg)
Mit dem letzten Fahrplanwechsel der Stadtbusse Friedrichsdorf haben sich nicht nur zum Teil die Abfahrtzeiten geändert, sondern es wurden auch Fahrtlücken geschlossen sowie eine vorhandene Linie erweitert. Hierüber wurde bereits zum Fahrplanwechsel im Dezember 2020 berichtet.
Die Änderungen nochmals im Überblick:
Die Stadtbuslinien 53, 54, 55, n35 fahren ab dem Fahrplanwechsel die Haltestelle an der Ökosiedlung an.
Die vorhandene Linie 56 (ehemals Stadtbus Seulberg), welche bisher 2 mal in der Woche den Stadtteil Seulberg angebunden hat wird ausgeweitet, sodass ab dem Fahrplanwechsel die Linie 56 von Montag bis Samstag verkehrt.
Die neue Stadtbuslinie 56 in Verbindung mit der Linie 8 Bad Homburg fährt ab Frankfurt Nieder-Eschbach (U) nach Bad Homburg Ober-Erlenbach und im Wechsel mit Anschluss der Linie 56 weiter nach Friedrichdorf-Seulberg bis Bahnhof Friedrichsdorf und die gesamte Strecke zurück. Zusätzlich fährt die Linie 56 zu den Schulzeiten bis zur Philipp-Reis-Schule und von dort auch wieder zurück.
Möglicher Umstieg: Nieder-Eschbach (U) auf die U2, U9, Linie 27 und 29 Erlenbach-Halle auf die Linie 2/12, 22, 65, X27 Bahnhof Friedrichsdorf auf die S5, RB 15 und 16, Linie 53 und 54
Die aktuellen Fahrpläne können Sie zusätzlich auf den Seiten des RMV sowie unter hier >>> einsehen.
(12.01.2021)
Die Abfallkalender 2021 liegen aus!
Die Abfallkalender der Stadt Friedrichsdorf mit den Abfuhrterminen für das Jahr 2021 liegen an folgenden Stellen zur Abholung bereit:
Schäferborn, Römerhof und Friedrichsdorf (Bezirke 1,2,7,8)
- Landgrafen Apotheke, Hugenottenstr. 100
- Lilien-Apotheke, Am Houiller Platz 2
- Bäcker Heberer, Am Houiller Platz 4
- Hinnerbäcker, Am Eisspeicher 1
- Hinnerbäcker, Max-Planck Str. 10
Seulberg (Bezirke 3,4,5,6)
- Hinnerbäcker, Industriestr. 2-4
- Hofladen Bauernhof Kitz, Alt Seulberg 74
- Bäckerei Moos, Hardtwaldallee 3
Köppern und Burgholzhausen (Bezirke 9,10,11)
- Hinnerbäcker, Köpperner Str. 54-56
- Bäckerei Künkel im REWE, Bachstr. 6
- Kapersburg Apotheke, Köpperner Str. 87
- Bäckerei Kraus, Köpperner Str. 112
- Bäckerei Moos, Haingasse 45
Alle Abfallkalender stehen ebenfalls hier >>> als Download zur Verfügung.
Zudem werden Bürgerinnen und Bürger über die App’s “Mein Abfallkalender”, “MainOrt Friedrichsdorf” und “Citynfo” auf Wunsch immer rechtzeitig und zuverlässig an die nächsten Abfuhrtermine erinnert.
(12.01.2021)
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen - Wichtige Elterninformation - Aktualisierung 10. Ergänzung
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Information vom 14.03.2020
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1. Ergänzung vom 15.03.2020
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2. Ergänzung vom 17.03.2020
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3. Ergänzung vom 20.03.2020
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25.03.2020 - Hinweis der Stadtverwaltung zu den Kitagebühren
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4. Ergänzung vom 09.04.2020
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5. Ergänzung vom 17.04.2020
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22.04.2020 - Hinweis der Stadtverwaltung - Notbetreuung auch weiterhin nur für Berechtigte gem. Corona-Verordnung
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6. Ergänzung vom 23.04.2020
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7. Ergänzung vom 29.04.2020
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8. Ergänzung vom 07.05.2020
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9. Ergänänzung vom 28.05.2020
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10. Ergänzung - Elternbrief vom 22.06.2020
Friedrichsdorf, 14. März 2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
Nach dem Beschluss der Hessischen Landesregierung sind ab Montag, 16. März 2020 alle Kindertagesstätten bis 19. April 2020 geschlossen. Ebenso die städtischen Horte, die Betreuten Grundschulen und andere Jugendeinrichtungen.
Die Eltern haben am 16. März 2020 selbstverständlich die Gelegenheit persönliche Dinge aus der Einrichtung abzuholen. Eine Betreuung der Kinder findet allerdings nicht statt. Danach greift das Betretungsverbot.
Die Stadt bietet eine Notbetreuung an für Kinder von Eltern, die in Bereichen arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktur gemäß § 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus vom 13. März 2020 nötig sind, wie zum Beispiel Rettungskräfte, medizinisches Personal, die Polizei, Angehörige der Justiz, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte zu einer in der Verordnung abschließend definierten Personengruppe gehört. Die vollständige Aufstellung fügen wir diesem Aushang bei. Sofern eine Zugehörigkeit zu keiner dieser Personengruppen besteht, darf nach den rechtlichen Bestimmungen keine Notbetreuung angeboten werden. Eine Notbetreuung ist auch bei den definierten Personengruppen ausgeschlossen, wenn die Kinder
a) Krankheitssymptome aufweisen,
b) in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
c) sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet (www.rki.de) für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
Der Antrag für eine Notbetreuung steht auf der Homepage der Stadt zum Download im Formularcenter zur Verfügung. Er kann auch am 16. März 2020 in der Einrichtung abgeholt werden.
Dem Antrag ist zwingend eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers über die berufliche Tätigkeit beizufügen!
Eltern erhalten nach Antragsstellung telefonisch oder per Mail eine Mitteilung, ob und in welcher Kita ihr Kind betreut werden kann.
Der Antrag kann direkt an Frau Feisel (nicole.feisel@friedrichsdorf.de) oder an Frau Zenser (daniela.zenser@friedrichsdorf.de) oder an stadtverwaltung@friedrichsdorf.de gesandt werden.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht möglich.
Wir bitten alle Betroffenen um Ihr Verständnis.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Auszug aus der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus vom 13.03.2020
§ 2
(1) Bis zum 19. April 2020 dürfen Kinder keine Kindertageseinrichtung nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), und keine nach § 43 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertages-pflegestelle betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.
(2) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zu den folgenden Personengruppen gehören:
- Angehörige des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017(GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978,2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
- Angehörige von Feuerwehren gemäß §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S.26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374),
- Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz,
- Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
- Bedienstete von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580),
- Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes gemäß § 2 des THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1514),
- Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes,
- die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe, insbesondere
a) Altenpflegerinnen und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
b) Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer nach § 1 des Hessischen Altenpflegegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 296),
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kindern und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreuen,
d) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten im Sinneder §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Aus-bildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesie-technischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
e) Ärztinnen und Ärzte nach § 2a der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
f) Apothekerinnen und Apotheker nach § 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
g) Desinfektorinnen und Desinfektoren nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580),
h) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpfle-gegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S.1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbin-dung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,
i) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes,
j) Hebammen gemäß § 3 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S.1759),
k) Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gemäß § 1 des Hessisches Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 313),
l) Medizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097),
m) Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
n) Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes,
o) Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des MTAGesetzes,
p) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
q) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten im Sinne der §§ 1 und 2 der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 17. September 2013,
r) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
s) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,
t) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
u) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S: 2686) in Verbindung mit § 30 des Notfallsanitätergesetzes,
v) Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
w) Zahnmedizinische Fachangestellte gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).
Friedrichsdorf, 15. März 2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grund-schulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
- 1. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Die Hessische Landesregierung hat weitere Schritte im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen und u.a. den Personenkreis, der eine Anrecht auf eine Notbetreuung in den Kindertagesstätten hat, erweitert. Die Kinderbetreuung wird für weitere zwingende Personengruppen ermöglicht:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen.
Die vollständigen Verordnungstexte finden Sie unter https://www.hessen.de/.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
2. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
- Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch,
- Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:
a) Zweites Buch Sozialgesetzbuch,
b) Drittes Buch Sozialgesetzbuch,
c) Asylbewerberleistungsgesetz und - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S.1903) tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht.
Die vollständigen Verordnungstexte finden Sie unter https://www.hessen.de/.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Friedrichsdorf, 20. März 2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
3. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Die Hessische Landesregierung hat gestern in einer Sonder-Kabinettsitzung weitere notwendige Schritte im Kampf gegen das Corona-Virus veranlasst:
- Zur Notfallkinderbetreuung:
- Es ist ab sofort ausreichend, wenn nur ein Elternteil bspw. als Einsatzkraft bei Polizei oder Feuerwehr bzw. im Gesundheitswesen oder im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet.
- Der anspruchsberechtige Personenkreis für eine Notfallkinderbetreuung wird um folgende Personengruppe erweitert:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist.
Der Antrag kann für eine Notfallkinderbetreuung kann direkt an Frau Feisel nicole.feisel@friedrichsdorf.de oder daniela.zenser@friedrichsdorf.de oder stadtverwaltung@friedrichsdorf.de gesandt werden. Eine persönlichen Vorsprache ist nicht möglich.
Mit den zusätzlichen Maßnahmen beabsichtigt die Hessische Landesregierung, die Ansteckungsgefahr durch persönliche Kontakte von Personen weiter zu verringern.
Die Stadt Friedrichsdorf appelliert erneut an alle Bürgerinnen und Bürger, vernünftig zu sein, sich an die Vorgaben zu halten und persönliche Kontakte deutlich zu reduzieren.
Die vollständigen Verordnungstexte finden Sie unter https://www.hessen.de/.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Friedrichsdorf, den 25.03.2020
Hinweis der Stadtverwaltung zu den Benutzungsgebühren in Kindertagesstätten, Horten und Betreuten Grundschulen
Ab April werden die Benutzungsgebühren nicht mehr bei den Eltern eingezogen, sondern die Benutzungsgebühren werden bis zu einer politischen Entscheidung gestundet.
Bei den Eltern die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen werden die Benutzungsgebühren weiterhin erhoben.
Wir bitten alle Eltern, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen, Ihre Daueraufträge für die Kitagebühren für April auszusetzen. Sollten trotzdem Gelder bei uns eingehen, werden wir diese natürlich schnellstmöglich zurücküberweisen.
Es würde uns aber viel Arbeit ersparen, wenn erst gar keine Gelder bei uns eingingen.
Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Unterstützung.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
Amt für Soziale Angelegenheiten
Im Auftrag
Gesine Wambach-Blaschkauer
Amtsleiterin
Friedrichsdorf, 09. April 2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulenaufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
4. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Die Hessische Landesregierung hat durch die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 9. April 2020 weitere Schritte im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen und u.a. den Personenkreis, der eine Anrecht auf eine Notbetreuung in den Kindertagesstättenhat, wie folgt erweitert:
§ 2 wird wie folgt geändert.
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nr. 10 wird als Buchst. w angefügt:„w) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),“
bb) Nach Nr. 11 werden als Nr. 11a bis 11c eingefügt:
11a. Beschäftige in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichten stationären oder teilstationären Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind,
11b. Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
11c. Personen, die in nach § 9 anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Beratungen nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), durchführen,“
Den vollständigen Verordnungstext mit weiteren Änderungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie unter https://www.hessen.de/
Die vollständigen Verordnungstexte finden Sie unter https://www.hessen.de/.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Friedrichsdorf, 17. April 2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämp-fung des Corona-Virus
5. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Die Hessische Landesregierung hat die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 15. April 2020 durch Änderung der Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus umgesetzt. In der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde das Betretungsverbot bis zum 3. Mai 2020 verlängert und u.a. der Personenkreis, der ein An-recht auf eine Notbetreuung in den Kindertagesstätten hat, wie folgt erweitert:
In § 2 werden als Nr. 15 bis 17 angefügt:
15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist,
16. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung von Soldaten vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
17. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
Den vollständigen Verordnungstext mit weiteren Änderungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie unter https://www.hessen.de/
Auch die Betreuungsentgelte für den Monat Mai 2020 werden ausgesetzt (gestundet).
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Hinweis der Stadtverwaltung - Notbetreuung auch weiterhin nur für Berechtigte gem. Corona-Verordnung
Die Stadtverwaltung weist nochmal ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich Kinder betreut werden dürfen, welche im Rahmen der Notbetreuung nach den Vorgaben der Corona-Verordnung berechtigt sind. Die Öffnung von Schulklassen stellt keine automatische Berechtigung zur Betreuung in den Horten oder Betreute Grundschulen dar.
Bei Bedarf oder Fragen wenden Sie sich bitte an das Kita-Büro unter 06172-7311254 oder 7311255.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
Amt für Soziale Angelegenheiten
Im Auftrag
Andreas Höhn
Stellv. Amtsleiter
Friedrichsdorf, den 23.04.2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
6. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Die Hessische Landesregierung hat durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23. April 2020 weitere Schritte im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen und u.a. den Personenkreis, der ein Anrecht auf eine Notbetreuung in den Kindertagesstätten hat, wie folgt erweitert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nr. 16 wird als neue Nr. 17 eingefügt:
17. Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5 befasst sind.
Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 18
18. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Den vollständigen Verordnungstext mit weiteren Änderungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie unter https://www.hessen.de/
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Friedrichsdorf, den 29.04.2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Achten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
7. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Mit der Achten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 27. April 2020, wird das Verbot, Kitas und Kindertagespflegestellen zu betreten, ebenso wie die Kindernotbetreuung nach der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zunächst bis zum 10. Mai 2020 verlängert.
Die Hessische Landesregierung hat u.a. den Personenkreis, der ein Anrecht auf eine Notbetreuung in den Kindertagesstätten hat, wie folgt erweitert:
Der Personenkreis der Berechtigten zur Kindernotbetreuung wird um Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11d – neu 2. Corona-VO) ergänzt.
Außerdem werden Angehörige der Werksfeuerwehren aufgenommen (in § 2 Abs. 2 Nr. 2 2. Corona-VO).
Die Änderungen treten am 4. Mai 2020 in Kraft.
Den vollständigen Verordnungstext mit weiteren Änderungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie unter https://www.hessen.de/
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Friedrichsdorf, den 07.05.2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
8. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
- Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:
- Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung und
- Wohngeldgesetz,
- Schülerinnen, Schüler und Studierende, die nach § 3 Abs. 1 S. 3 bis 5 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unterrichtet werden,
- Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus tätig sind,
- Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
- Mitglieder von Verfassungsorganen,
- Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen,
- studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Den vollständigen Verordnungstext mit weiteren Änderungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus finden Sie unter https://www.hessen.de/
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Friedrichsdorf, den 28.05.2020
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
9. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Stadt ist auf den eingeschränkten Regelbetrieb ab 2. Juni 2020 vorbereitet
Am 25. Mai 2020 hat das Hessische Kabinett die Rechtsänderungen für den eingeschränkten Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie ab dem 2. Juni 2020 beschlossen.
„Wir begrüßen, dass uns das Land keine starren Vorgaben in der Ausgestaltung macht und uns die Möglichkeit gibt, im Rahmen der Betreuungskapazitäten vor Ort ein gutes Angebot für mehr Kinder zu schaffen, als bislang in der Notbetreuung sind“, so Bürgermeister Horst Burghardt. „Wir kennen die Verhältnisse vor Ort am besten und können einrichtungsbezogen entscheiden“.
Der Besuch der Kindertagesstätte wird jedoch nicht so möglich sein, wie vor der Corona-Pandemie. Das allgemeine Betretungsverbot gilt fort. Abgesehen von der weiter laufenden Notbetreuung wird es keine täglichen Kita-Besuche geben. Die Einhaltung der Hygieneregeln erfordert mehr räumlichen Aufwand, was insbesondere kleinere Einrichtungen vor Herausforderungen stellt.
Die Notbetreuung für den definierten Personenkreis findet anhand der neuen Kriterien unverändert von montags bis freitags statt. Die übrigen Betreuungskapazitäten, beginnend ab dem 2. Juni 2020, werden auf jeweils 2 Tage in der Woche (Montag, Dienstag und Donnerstag, Freitag) verteilt. „Unser Ziel ist es, möglichst vielen Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre Kita wieder zu besuchen.“ Der jeweilige Mittwoch wird außerhalb der Notbetreuung vorrangig für Hygienemaßnahmen, wie umfassende Desinfektion gemäß den Vorgaben aus den Hygieneregeln, Vorbereitungen, Teambesprechungen usw. genutzt. Außerdem muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Beschäftigten in der Kinderbetreuung eingesetzt werden können.
Im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebes wird mit folgenden Gruppengrößen begonnen:
Ü3 maximal 15 Kinder
U3 maximal 10 Kinder
Der Hortbereich wird zunächst für eine weitere Woche ausgesetzt und soll erst ab dem 8. Juni 2020 berücksichtigt werden.
Anmeldungen für die Kitas sind ab sofort formlos per Mail über die jeweilige Einrichtungsleitung möglich.
Da noch nicht abschätzen ist, ob die zur Verfügung stehenden räumlichen und personellen Kapazitäten ausreichen, wird die Entscheidung über eine Aufnahme zunächst von dem Faktor „Berufstätigkeit“ abhängig machen. Das heißt, die Entscheidung wird über die jeweiligen Arbeitsbescheinigungen getroffen. Sofern keine aktuelle Arbeitsbescheinigung vorliegt, ist eine solche bei der Anmeldung für den eingeschränkten Regelbetrieb in aktueller Fassung beizufügen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazitäten, wird die Entscheidung über eine Aufnahme im Einvernehmen mit dem Jugendamt getroffen.
Die Eltern werden gebeten, entsprechende Benachrichtigung der Einrichtungsleitung abzuwarten, ob und ab wann sie ihr Kind in die Einrichtung geben können. Vorher ist eine Betreuung nicht möglich.
Für Fragen stehen neben den Einrichtungsleitungen,die Mitarbeiterinnen des Kitabüros, Frau Zenser, 06172-7311255, daniela.zenser@friedrichsdorf.de, und Frau Feisel, 06172-7311254, nicole.feisel@friedrichsdorf.de, zur Verfügung.
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Schließung aller Kitas, Horte und Betreute Grundschulen aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
10. Ergänzung zum Schreiben vom 14. März 2020
Elternbrief für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Friedrichsdorf
DER MAGISTRAT
der Stadt Friedrichsdorf
gez. Horst Burghardt
Bürgermeister
Weitere Informationen
>>>Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration informiert:
KITA UND KINDERTAGESPFLEGESTELLEN - Umgang mit Corona in Kita und Kindertagespflegestellen
(22.06.2020)